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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: II R 14/06
Rechtsgebiete: GrStG, AO


Vorschriften:

GrStG § 4 Nr. 6
AO § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war am 1. Januar 2000 Eigentümer eines an eine GmbH & Co. KG verpachteten Grundstücks, auf dem diese eine Rehabilitationsklinik betrieb. Er war alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist der KG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte aufgrund eines dem Kläger gegenüber ergangenen, bestandskräftig gewordenen Einheitswertbescheids für das Grundstück auf den 1. Januar 2000 einen Grundsteuermessbetrag fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die in § 4 Nr. 6 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für Krankenhausgrundstücke vorgesehene Grundsteuerbefreiung beanspruchte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1192 veröffentlichten Urteil aus, das auf dem Grundstück betriebene Krankenhaus habe zwar im Jahr 1999 die Anforderungen des § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Der vom Kläger begehrten Steuerbefreiung stehe aber entgegen, dass der Grundbesitz entgegen § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG nicht ausschließlich der KG als der Krankenhausträgerin, sondern dem Kläger zuzurechnen gewesen sei.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, als einzigem Kommanditisten und alleinigem Gesellschafter der Komplementär-GmbH der KG stehe ihm die in § 4 Nr. 6 GrStG vorgesehene Steuerbefreiung zu. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2000 vom 12. Juli und 22. April 2004 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG nicht erfüllt sind.

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein muss. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität an. Kommanditgesellschaften sind dabei wie allgemein im Grundsteuerrecht als selbständige Rechtsträger zu behandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 II R 64/00, BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485).

Aufgrund der von § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG geforderten Rechtsträgeridentität schließt eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes an den Betreiber des Krankenhauses die Steuerbefreiung aus, weil in diesem Fall der Grundbesitz nicht durch denjenigen --unmittelbar-- für den steuerbegünstigten Zweck, den Betrieb des Krankenhauses, benutzt wird, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist (§ 7 Satz 1 GrStG; BFH-Urteil vom 16. Januar 1991 II R 149/88, BFHE 163, 467, BStBl II 1991, 535). Die Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Steuerbefreiung nur dann nicht entgegen, wenn der Krankenhausbetreiber zugleich Zurechnungsträger des Grundbesitzes ist und Teile davon an einen Dritten vermietet oder verpachtet, der sie in einer Art und Weise nutzt, die für den Betrieb des Krankenhauses unentbehrlich ist (BFH-Urteil in BFHE 163, 467, BStBl II 1991, 535).

Die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung sind danach auch dann nicht gegeben, wenn das Krankenhaus von einer KG betrieben wird, an der ausschließlich der Grundstückseigentümer als Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt ist. Eine solche gesellschaftsrechtliche Verbindung des Grundstückseigentümers mit der das Krankenhaus betreibenden KG ändert nichts daran, dass die KG grundsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger ist und der Eigentümer den Grundbesitz nicht selbst unmittelbar für den Betrieb des Krankenhauses nutzt. Das ist grundsteuerrechtlich entscheidend. Die ertragsteuer- und investitionszulagenrechtliche Beurteilung von Gestaltungen der vorliegenden Art spielt für die Grundsteuer keine Rolle (BFH-Urteil in BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485).

2. § 4 Nr. 6 GrStG ist in dieser Auslegung verfassungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) vor.

a) Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG auf Grundbesitz, der ausschließlich dem Krankenhausträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist, ist, wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485 näher begründet hat, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Darauf wird verwiesen. Dass unterschiedliche rechtliche Gestaltungen im Steuerrecht zu verschiedenen Rechtsfolgen führen können, ist diesem Rechtsgebiet wesensgemäß und führt für sich genommen nicht zur Verfassungswidrigkeit entsprechender Regelungen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, bei der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse auch die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.

b) Die von § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG geforderte Rechtsträgeridentität verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung. Dieses Erfordernis findet auch im Hinblick auf dieses Grundrecht seine Rechtfertigung in den im Urteil in BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485 genannten Gründen.

c) Soweit der BFH im Beschluss vom 16. Januar 2002 II B 51/00 (BFH/NV 2002, 814) hinsichtlich der von § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG geforderten Rechtsträgeridentität verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat, ist der Beschluss durch das Urteil in BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485 überholt.



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