Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: II R 17/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 137 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Wird ein Rechtstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe, die es nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO ausnahmsweise unter sinngemäßer Anwendung des § 137 FGO rechtfertigten, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trotz ihres Obsiegens die Kosten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Denn dadurch, dass sich die Klägerin erst im Revisionsverfahren auf die Wertbegrenzung nach § 16 des Bewertungsgesetzes berufen hat, hat sie lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen, aber keine Tatsachen verspätet geltend gemacht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung der Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Das Risiko der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts trägt bei im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage die erlassende Behörde.
Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das Finanzgericht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.