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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: II R 18/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 78 Abs. 1 |
Gründe:
Nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht jedoch nicht, wenn das Rechtsmittel (Klage bzw. Revision) unzulässig ist und die Akten nicht geeignet sind, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (ständige Rechtsprechung). Diese Einschränkung gilt für den Antrag vom 25. Juli 2001. Nach der mit diesem Antrag vorgelegten Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts A ist der als Vertreter der Klägerin zu 3 auftretende Antragsteller am ... zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator der Klägerin zu 3 eingetragen worden. Die Revision der Klägerin zu 3 zum Aktenzeichen II R 18/01 ist unter Vorlage einer vom 25. Januar 2001 datierten Vollmacht durch den Steuerberater B eingelegt worden. Die Vollmacht ist von Herrn C als Liquidator der Klägerin zu 3 erteilt worden; eine Vollmacht des Liquidators D (des Antragstellers) liegt dem Senat nicht vor. Da aufgrund des genannten Handelsregisterauszugs zunächst davon auszugehen ist, dass Herr C im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 25. Januar 2001 nicht Liquidator der Klägerin zu 3 war (vgl. § 66 Abs. 1 und 2, § 67 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), erscheint die Revision der Klägerin zu 3 --vorbehaltlich der Entscheidung durch den Senat-- als unzulässig, weil sie durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse der Antragsteller unter diesen Umständen in Bezug auf die voraussichtlich auf eine verfahrensrechtliche Prüfung nach den Vorschriften der FGO beschränkte Entscheidung des Senats zur Wahrung seiner oder der Rechte der Klägerin zu 3 aus den dem Senat vorgelegten Akten des Finanzamts gewinnen könnte.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Ende der Entscheidung
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