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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: II R 19/98
Rechtsgebiete: GrStG


Vorschriften:

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a
BUNDESFINANZHOF

Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 21. Juni 1989 II R 235/85, BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740, und vom 6. März 1991 II R 97/89, BFHE 164, 96, BStBl II 1994, 123).

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a

Urteil vom 25. April 2001 - II R 19/98 -

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 896)


Gründe

I.

Die Stadt A bestellte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 2. November 1989 ein Erbbaurecht an einem 127 469 qm großen Grundstück. Das Grundstück liegt in einem durch Verordnung nach § 53 des Städtebauförderungsgesetzes festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich. Diese Verordnung sah die Errichtung eines Güterverkehrszentrums vor, das u.a. eine "Kombiverkehrsanlage", d.h. eine Anlage für die Güterumladung von LKW auf die Schiene, enthalten sollte. Auch der einschlägige Bebauungsplan beinhaltet als Teil des geplanten Güterverkehrszentrums eine "Anlage für den kombinierten Verkehr Straße Schiene".

Zeitgleich mit der Bestellung des Erbbaurechts schlossen die Stadt und die Klägerin einen "Betriebsvertrag", in dem die Vertragsparteien ihre Absicht erklärten, auf dem Grundstück im Rahmen des Güterverkehrszentrums eine Anlage für den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) zu errichten und zu unterhalten. Danach oblag es der Klägerin, die Anlagen und Einrichtungen unter Wahrung des allgemeinen Verkehrsinteresses zu betreiben. Die Stadt beteiligte sich an der Finanzierung bestimmter Infrastrukturmaßnahmen und übernahm die Kosten für die Errichtung und zeitlich begrenzte Unterhaltung der Gleisanlagen. In einem zwischen denselben Parteien geschlossenen "Vertrag über die Nutzung der Gleisanlagen" wurde bestimmt, dass die Gleisanlagen nebst den dazugehörigen mechanischen und elektrischen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen als Bestandteil des städtischen Gleisanschlusses an das Güterverkehrszentrum Eigentum der Stadt bleiben sollten und der Klägerin zur Nutzung überlassen wurden. Die Klägerin verpflichtete sich, der Stadt, der Deutschen Bundesbahn sowie Dritten unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenutzung zu gestatten. Die Gleisanlage ist als Nebenanschluss an das Schienennetz der Deutschen Bahn AG angeschlossen. Mit der vormaligen Deutschen Bundesbahn schloss die Klägerin einen Vertrag, in dem es heißt, dass auf dem Nebenanschluss in der Regel Güter befördert würden, die für die von der Klägerin betriebene Anlage für den kombinierten Ladungsverkehr bestimmt seien oder die von dieser aus versandt würden. Die Bundesbahn verpflichtete sich, als besondere Leistung für die Klägerin die Bedienungsfahrten, die Zugbildung und Zugauflösung sowie die damit in Zusammenhang stehenden rangierdienstlichen und wagendienstlichen Tätigkeiten auf den Gleisen des Nebenanschlusses auszuführen. Der Klägerin oblag es nach dem Vertrag u.a., die Ladeeinheiten umzuschlagen, LKW einzuweisen und den LKW-Verkehrsfluss zu steuern sowie die Güterwagen für den Umschlag herzurichten.

Die Klägerin nahm den "Zielbahnhof für den kombinierten Güterverkehr" im Jahr X in Betrieb. Das Grundstück besteht zu mehr als einem Drittel aus den im Eigentum der Stadt stehenden und an das öffentliche Schienennetz der Deutschen Bahn AG angeschlossenen Gleisanlagen. Die Gleise, Fahrstraßen und Abstellflächen wurden nur im Rahmen der kombinierten Verkehre von den daran teilnehmenden Frachtführern und Spediteuren benutzt. Die Einfahrt zum Erbbaugrundstück ist mit einer Schrankenanlage und einem Pförtnerhaus versehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm auf den 1. Januar 1993 eine Nachfeststellung vor und setzte den Einheitswert für das Erbbaugrundstück mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 fest. Die Gleisanlagen und die Gleistrassen wurden als Betriebsvorrichtungen gemäß § 68 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht in den Einheitswert einbezogen. Gemäß § 92 Abs. 3 BewG teilte das FA im Bescheid vom 6. Oktober 1993 den Gesamtwert auf das Erbbaurecht und auf das belastete Grundstück auf. Verbunden mit diesem Bescheid setzte das FA einen Grundsteuermessbetrag fest. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin, den Grundsteuermessbetrag auf 0 DM herabzusetzen, weil der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 3 Buchst. a des Grundsteuergesetzes (GrStG) eingreife.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG lägen nicht vor. Auf dem Erbbaugrundstück befänden sich keine "dem öffentlichen Verkehr dienenden" Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege oder diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen. Dem öffentlichen Verkehr dienten nach Auffassung des FG nur öffentliche Sachen. Mangels Widmung sei das Erbbaugrundstück keine öffentliche Sache. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 896 auszugsweise abgedruckt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG rügt. Sie macht geltend, das Erbbaurechtsgrundstück mit dem Container-Umschlagbahnhof diene zum Wohle und im Interesse der Allgemeinheit dem öffentlichen Verkehr, weil es dem öffentlichen Verkehr ohne subjektive Zulassungsbeschränkungen tatsächlich zur Verfügung stehe und dieser Verkehr Selbstzweck sei. Es komme für die Anwendung der Befreiungsvorschrift im Streitfall nicht darauf an, ob eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Widmung zur öffentlichen Sache gegeben und ob das Grundstück dadurch der privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sei. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302) gelte nur für die Fälle, in denen der Verkehr (z.B. Parkhaus) lediglich Mittel zur Erreichung verkehrsfremder Zwecke wie dem Verkauf von Waren in einem verbundenen Warenhaus darstelle. Das Erbbaurechtsgrundstück diene jedoch allein dem Güterverkehr. Am kombinierten Verkehr bestehe ein öffentliches Interesse, das die privatwirtschaftliche Nutzung überwiege. Die Steuerbefreiung gelte auch für private Eigentümer. Da das Betreiben von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen durch private Hände der Einnahmen bedürfe, könne es auf die Einnahmeerzielung nicht ankommen, wenn § 4 Nr. 3 Buchst. a und b GrStG nicht leer laufen solle.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 1993 vom 6. Oktober 1993 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1996 dahin zu ändern, dass der Grundsteuermessbetrag auf 0 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das FA trägt vor, das Erbbaurechtsgrundstück diene nicht dem Verkehr, weil das Umladen der Container nicht als Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift anzusehen sei. Außerdem stehe das Grundstück nicht der Öffentlichkeit zur Benutzung offen, sondern hauptsächlich den mit der Klägerin in enger Beziehung stehenden Spediteuren im Rahmen der kommerziellen Nutzung durch die Klägerin. Ein Grundstück diene nicht dem öffentlichen Verkehr, wenn es nur gegen Entgelt benutzt werden könne. Dies gelte auch für Schienenwege. Im Übrigen ist das FA der Ansicht, das Erbbaurechtsgrundstück sei nicht --wie erforderlich-- durch Verwaltungsakt zur öffentlichen Sache gewidmet und als solche in Dienst gestellt.

II.

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat verkannt, dass das Grundstück der Klägerin dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dient.

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind --soweit im Streitfall einschlägig-- die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen von der Grundsteuer befreit.

1. Verkehr ist neben dem Personenverkehr auch Güterverkehr. Dem Verkehr dienen nur Grundstücke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Das ist z.B. nicht der Fall bei Grundstücken, auf denen Tankstellen oder Autowaschanlagen betrieben oder Verkehrsmittel hergestellt werden. Diese Tätigkeiten dienen nur mittelbar dem Verkehr, in erster Linie jedoch dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Verkehr stehen. Die Klägerin hingegen erbringt Verkehrsleistungen auf dem Grundstück. Da es u.a. zu ihrer Tätigkeit gehört, die Ladeeinheiten umzuschlagen, LKW einzuweisen und den LKW-Verkehrsfluss zu steuern sowie die Güterwagen für den Umschlag herzurichten, ist der Betrieb der Klägerin Teil der Transportkette. Es ist unerheblich, dass die Container auf dem Grundstück nur eine geringe räumliche Distanz überwinden.

2. Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d.h. wenn das Grundstück ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1980 III R 23/78, BFHE 132, 475, BStBl II 1981, 355, unter 2. a). Das ist nicht der Fall beim Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Verkehr dient, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. Einschränkungen jedoch, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben, hindern nicht die Qualifikation eines Verkehrs als öffentlich. So wie Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten sind, dienen Anlagen für den Güterumschlag dem öffentlichen Güterverkehr.

Das FG ist davon ausgegangen, dass die KLV-Anlage der Klägerin von jedem am Güterumschlag teilnehmenden Unternehmen benutzt werden kann und keine subjektiven Zulassungsbeschränkungen bestehen. Dies reicht zur Bejahung der Öffentlichkeit des Verkehrs aus, selbst wenn der Kreis der Benutzer relativ klein sein sollte. Revisionsrügen hat das FA gegen die diesbezügliche Feststellung des FG nicht vorgebracht. Der Hinweis des FA auf die Einzäunung des Grundstücks und das Verschließen der Einfahrt durch eine Schranke mit Pförtnerhaus ist unbehelflich. Diese Maßnahmen heben nicht die Öffentlichkeit des Verkehrs auf, sondern dienen lediglich einem Sicherungszweck.

3. Unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück dem öffentlichen Verkehr dient, erläutert das Gesetz nicht, das im Rahmen der anderen Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG nur von "benutzen" und "gewidmet" spricht. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG reicht es, wenn die genannten Verkehrsflächen einen bestimmten Zweck erfüllen; eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als "öffentliche Sache" im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne fordert der Wortlaut nicht (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1970 III R 55/69, BFHE 100, 325, BStBl II 1971, 32).

a) Allerdings hat der Senat bei Grundstücken, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird, für die Anwendung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG gefordert, dass das Grundstück durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein muss (Urteile in BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302; vom 7. Dezember 1988 II R 16/87, BFH/NV 1990, 126, und II R 221/84, BFH/NV 1989, 537; vom 9. Mai 1990 II R 170/87, BFH/NV 1991, 414). Es handelte sich in den Streitfällen um Grundstücke, auf denen für Zwecke eines benachbarten Warenhauses bzw. eines anderen Unternehmens ein Parkhaus bzw. ein Parkplatz unterhalten worden ist. Der Senat führte in den genannten Entscheidungen aus, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, wenn sie auch auf Grundflächen angewendet werde, auf denen zwar ein (tatsächlich) öffentlicher Verkehr stattfinde, dieser Verkehr aber nicht Selbstzweck sei, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich Funktion im Rahmen eines auf nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gerichteten Unternehmens, wie z.B. bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen. Denn in solchen Fällen sei der Grundbesitz nicht zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen, was die Befreiung von der Grundsteuer rechtfertige, sondern er würde im Gegenteil die Leistungskraft des funktionell verbundenen, mit dem Warenhaus (Gaststätte o.Ä.) bebauten Grundstücks steigern.

Die maßgebliche Besonderheit dieser Fallgestaltungen liegt darin, dass die Grundstücke, für die Befreiung von der Grundsteuer begehrt wurde, mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienten, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbrachte. In solchen Fällen dient ein Grundstück nur dann dem öffentlichen Verkehr i.S. von § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, wenn es durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden und dadurch die Verbindung zur Nutzung für ein verkehrsfremdes Unternehmen gelöst worden ist, so dass das Grundstück nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht.

Für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Diese Grundstücke dienen dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG auch ohne Widmung. An der gegenteiligen Auffassung (vgl. Urteile vom 21. Juni 1989 II R 235/85, BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740; vom 6. März 1991 II R 97/89, BFHE 164, 96, BStBl II 1994, 123) hält der Senat nicht fest.

b) Im Streitfall dient das Grundstück der Klägerin, auf dem die KLV-Anlage betrieben wird, keinem verkehrsfremde Leistungen erbringenden Unternehmen. Die KLV-Anlage dient unmittelbar und ausschließlich den Zwecken eines Unternehmens, das auf ihm Verkehrsleistungen ausführt. Es ist keine Widmung erforderlich, um das Grundstück als dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dienend zu beurteilen.

c) Für die Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist es unschädlich, wenn sich das "Dienen" im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht vollzieht. Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302 ausgeführt, der Grundsteuerbefreiung liege der Gedanke zugrunde, dass Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, nur deshalb von der Grundsteuer befreit sein sollen, weil sie zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen bleiben. Dies trifft jedoch nur auf verkehrsfremde privatwirtschaftliche Nutzung zu, wie sie in den oben beschriebenen Fällen mittelbar bei den Parkflächen für Kunden, Lieferanten und Betriebsangehörigen von verkehrsfremden Unternehmen gegeben war. Hinsichtlich der Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, greift diese Einschränkung nicht. Denn nach allgemeiner Ansicht (vgl. Grundsteuer-Richtlinien --GrStR-- 1978, Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2, Abschn. 18 Abs. 6), die in Einklang steht mit Wortlaut, Gesetzeszweck und den Materialien zu § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, sind die Schienenwege städtischer Straßenbahnen und der Deutschen Bahn AG sowie die Grundflächen der unmittelbar hierzu gehörenden Einrichtungen befreit. Auch die Befreiung für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (§ 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG), deren Betreiber Start- und Landegebühren erheben, spricht dafür, dass die privatwirtschaftliche Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht die Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ausschließt. Eine am Gleichheitsgedanken des Art. 3 des Grundgesetzes orientierte Betrachtung gebietet, bei allen Verkehrsträgern die Verkehrswege einheitlich zu behandeln.

4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Sie wird zurückverwiesen, damit das FG Gelegenheit hat, den Umfang der Steuerbefreiung (vgl. Abschn. 18 Abs. 6, 7 GrStR 1978) zu bestimmen. Das FG hat, nach seiner Rechtsansicht zu Recht, bisher keine Feststellungen getroffen, welche Teile des Grundstücks dem öffentlichen Verkehr dienen.

Ende der Entscheidung

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