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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: II R 22/06
Rechtsgebiete: ErbStG, BewG


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
BewG § 9 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. X, Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), sowie Y, Bruder des X, waren je zur Hälfte mit einer Stammeinlage von jeweils 25 000 DM an einem ...unternehmen in der Rechtsform einer GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah vor, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen an andere Personen als die Gesellschafter an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden war.

Im Jahre 1988 übertrug X dem Kläger Anteile im Nennwert von 15 000 DM. Nach dem überraschenden Tode des X im Jahre 1992 erbten der Kläger und seine Mutter jeweils die Hälfte der dem X verbliebenen Geschäftsanteile.

Nach einer bei Y im Laufe des Jahres 1993 festgestellten lebensgefährdenden Erkrankung übertrug dieser am 24. November 1993 gegen Zahlung von ... DM einen Geschäftsanteil im Nennwert von 2 500 DM auf den Kläger; zu diesem Zeitpunkt hatte Y bereits Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 2 500 DM an zwei leitende Angestellte des Unternehmens veräußert, die dadurch fester an das Unternehmen gebunden werden sollten. Durch weiteren Vertrag vom 21. Dezember 1994 übertrug Y die ihm noch verbliebenen Geschäftsanteile im Nennwert von 17 500 DM auf den Kläger gegen Zahlung eines Kaufpreises von ... DM.

Der gemeine Wert der GmbH-Anteile zum 31. Dezember 1993 war durch Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 1995 auf ... DM und zum 31. Dezember 1994 durch Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1996 auf ... DM je Geschäftsanteil von 100 DM festgestellt worden; die Wertermittlung erfolgte anhand des Stuttgarter Verfahrens.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Anteilsübertragungen auf den Kläger vom 24. November 1993 und 21. Dezember 1994 wegen des deutlichen Unterschieds zwischen den Kaufpreisen und den festgestellten gemeinen Werten zum 31. Dezember 1993 in Höhe von ... DM bzw. zum 31. Dezember 1994 von ... DM als gemischte Schenkungen. Das FA setzte gegen den Kläger durch Bescheide vom 21. Januar 2000 Schenkungsteuer in Höhe von ... DM für die Anteilsübertragung vom 24. November 1993 und Schenkungsteuer in Höhe von ... DM für die Anteilsübertragung vom 21. Dezember 1994 fest. Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Annahme gemischter Schenkungen wandte, durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1451 veröffentlichtes Urteil ab. Der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sei erfüllt, da die Gegenleistung des Klägers deutlich hinter dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert der von ihm erworbenen Anteile zurückgeblieben sei. Eine Korrektur der Anteilswerte im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls (Krankheit des Y, Tod des X) sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) unzulässig. Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sei ebenfalls erfüllt. Y habe unter großem Zeitdruck nur das Ziel verfolgt, seine Familie für den Fall seines Ablebens vor einer Inanspruchnahme aus den von ihm für Verbindlichkeiten der GmbH bestellten Sicherheiten zu bewahren, den Kaufpreis "über den Daumen" festgelegt und dabei bewusst eine Anteilsveräußerung unter Wert in Kauf genommen.

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei marktgerecht ermittelt worden. Insbesondere seien dabei das unerwartete Ableben des X, die schwere Erkrankung des Y, die ungewisse Zukunft der Gesellschaft angesichts des Ausscheidens des Y als zweitem Leistungsträger und die fehlende Erfahrung des Klägers wertmindernd berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Februar 2005 sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 21. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2001 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2001 und die Steuerbescheide vom 21. Januar 2000 waren aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, bei der Bewertung der vom Kläger erworbenen Geschäftsanteile sei nicht zu berücksichtigen, dass beide Gründungsgesellschafter in kurzer zeitlicher Abfolge aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

1. Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366; vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

a) Im Falle der so genannten gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714; vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83; vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832). Über eine --teilweise-- Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366; vom 17. Oktober 2001 II R 60/99, BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 44).

b) Bei der Bewertung der zugewendeten Leistung ist auf den Verkehrswert abzustellen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714; vom 14. Dezember 1995 II R 18/93, BFHE 179, 431, BStBl II 1996, 243; vom 23. Oktober 2002 II R 71/00, BFHE 200, 402, BStBl II 2003, 162; vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475). Dabei sind alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen, die üblicherweise vom Markt beachtet werden. Ungewöhnliche und persönliche Umstände haben dagegen unberücksichtigt zu bleiben. Insoweit gilt für den Verkehrswert dasselbe, was § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG für die Ermittlung des gemeinen Werts vorschreibt. Ungewöhnliche und persönliche Umstände sind solche, mit denen der Verkehr bei Abschätzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt, die lediglich in einem Einzelfall ausnahmsweise die Preisbildung beeinflusst haben; persönliche Verhältnisse weisen darüber hinaus die Besonderheit auf, dass sie in der Person des Käufers oder Verkäufers liegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 73/05, BFH/NV 2007, 1277, m.w.N.).

c) Der Wechsel in der Geschäftsführung eines Unternehmens stellt nicht stets einen persönlichen Umstand in diesem Sinne dar. So hat etwa der X. Senat des BFH in einem Ertragsteuerfall ausgeführt, es liege im Bereich rechtlich vertretbaren und prozessual verwertbaren Erfahrungswissens, dass die Bewertung eines Unternehmens maßgebend von der Qualität seines Managements, an die sich positive Ertragserwartungen knüpfen, beeinflusst werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).

Bei einem ...unternehmen mittlerer Größe, dessen Wahrnehmung am Markt maßgeblich von den geschäftsführenden Gesellschaftern geprägt wird, kann der Unternehmenswert durchaus entscheidend davon abhängen, dass diese Personen dem Unternehmen mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Kontakten erhalten bleiben.

Da das FG dies nicht beachtet und demnach den Umstand, dass der eine Gründungsgesellschafter unerwartet verstorben ist und der andere wenig später wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung kurzfristig aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist, ohne weitere Prüfung als unbeachtlichen persönlichen Umstand eingestuft hat, war die Vorentscheidung aufzuheben.

2. Die Sache ist spruchreif.

a) Das FG hat zunächst zu Recht die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen für die Übertragung der Geschäftsanteile zu den persönlichen Verhältnissen gezählt, die bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die Gesellschafter sind diese Bindungen nämlich im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen und können sie jederzeit wieder beseitigen. Ziel der Verfügungsbeschränkungen ist der Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen Dritter. Dieser Schutz dient mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter. Der Anteilswert wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 II R 46/96, BFH/NV 1999, 17; vom 12. Juli 2005 II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845).

b) Ebenso hat das FG zu Recht davon abgesehen, den Verkehrswert der Geschäftsanteile aus den Verkäufen an die beiden leitenden Angestellten des Unternehmens abzuleiten. Eine derartige Ableitung setzte Verkaufsfälle voraus, bei denen die Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 1980 III R 21/78, BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153; vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353). Daran fehlte es jedoch in diesen beiden Verkaufsfällen. Die leitenden Angestellten sollten vielmehr unter dem Eindruck eines vollständigen personellen Umbruchs auf der Ebene der geschäftsführenden Gesellschafter zur Sicherung der Kontinuität fester an das Unternehmen gebunden werden. Somit waren persönliche Verhältnisse für die Bemessung des Entgelts maßgebend, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. August 2002 II B 170/01, BFH/NV 2003, 11).

c) Das Ausscheiden der beiden Gründungsgesellschafter aus der Geschäftsführung des Unternehmens ist dagegen von solchem Gewicht für die Ertragskraft der GmbH, dass es den Verkehrswert der Geschäftsanteile beeinflusst. Der Kläger hat --vom FA unwidersprochen-- vorgetragen, aufgrund des unerwarteten Ablebens des X, der schweren Erkrankung des Y und seines letztendlichen Ausscheidens als zweiter Leistungsträger sei die weitere Entwicklung der GmbH ungewiss gewesen. Es besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Angesichts dessen kann nicht mehr von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden. Damit scheiden gemischte Schenkungen aus.

Ende der Entscheidung

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