Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: II R 23/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 62 Abs. 4 | |
FGO § 62 Abs. 4 Satz 3 n.F. | |
FGO § 62a a.F. | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 81 | |
ZPO § 239 Abs. 1 | |
ZPO § 246 Abs. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. (Kläger) sind die unbekannten Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers und Revisionsbeklagten B.
Das diese Kläger betreffende Verfahren ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen. Es wurde durch den Tod des B nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und nicht wieder aufgenommen. Der Unterbrechung steht § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
1. § 246 Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Partei bei Eintritt des die Unterbrechung begründenden Ereignisses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, der bei dem Gericht, an dem das Verfahren anhängig ist, postulationsfähig ist. Es genügt nicht, wenn ein in der vorhergehenden Instanz bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 81 ZPO einen für die nunmehrige Instanz postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten hätte bestellen können, dies aber vor Eintritt des zur Unterbrechung führenden Ereignisses noch nicht getan hatte (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1951 IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227; vom 10. Februar 1999 XII ZR 81/98, bei Greger, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2001, 486; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 246 Rz 2; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 246 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, 3. Aufl., § 246 ZPO Rz 4; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 246 Rz 11; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 246 Rz 3). Dies gilt nach § 155 FGO auch für das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH). Die in § 239 Abs. 1 ZPO angeordnete Unterbrechungswirkung beim Tod einer Partei hat den Sinn, Rechtsnachteile zu vermeiden, die mit dem gesetzlichen Parteiwechsel (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) für den Rechtsnachfolger der Partei bzw. den Prozessgegner eintreten können. Wenn jedoch der Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, bedarf es nach der Konzeption des Gesetzes keiner Unterbrechung von Gesetzes wegen. Dabei wird aber stillschweigend vorausgesetzt, dass der Prozessbevollmächtigte befugt ist, auch für die Rechtsnachfolger rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Köln vom 6. März 2003 2 U 135/02, Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 46, OLG-Report Köln 2003, 173). Ein beim BFH nach § 62a FGO a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) nicht postulationsfähiger Bevollmächtigter ist zur Abgabe solcher Erklärungen gegenüber dem BFH nicht in der Lage.
2. Das Verfahren wurde danach durch den Tod des B unterbrochen, soweit es ihn betraf. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des B ist beim BFH nicht postulationsfähig, da er nicht zu dem in § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG, § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. bezeichneten Personenkreis gehört. Sein Vorbringen, er habe bereits vor dem Tod des B einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren bestellt, wurde nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt ist gegenüber dem BFH nicht aufgetreten.
3. Da das zuständige Nachlassgericht die Erbenermittlung eingestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Erbe des B das Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO aufnehmen wird. Es erscheint daher zweckmäßig, das die Kläger zu 2. betreffende Revisionsverfahren in den Registern zu löschen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 1985 VII R 141/84, BFH/NV 1987, 248).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.