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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: II R 29/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
II R 27/99 II R 28/99 II R 29/99 II R 30/99

Gründe

I. In den Jahren 1996 und 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1990, 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 fest.

Die Klagen hat das Finanzgericht (FG) --wegen Versäumung der Klagefristen-- als unzulässig abgewiesen. In keinem der Verfahren hat das FG die Revision zugelassen.

Mit den gegen die Entscheidungen des FG eingelegten Revisionen verfolgt der Kläger sinngemäß sein Klageziel weiter und beantragt die Aufhebung der finanzgerichtlichen Urteile. Zur Begründung der Revisionen übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Klägers mit weiteren Anlagen. Im übrigen führte der Prozeßbevollmächtigte nur aus, daß er ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils habe und um Überprüfung bitte, "ob es sich revisionsbegründet um § 116 FGO" handele.

II. Die Revisionen des Klägers sind unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Revisionen sind nicht statthaft.

a) Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

b) Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 FGO ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. Die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen müssen --als richtig unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Dieser Anforderung entsprechen die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften nicht. Aus diesen ergibt sich weder ausdrücklich noch sinngemäß, welcher der in § 116 Abs. 1 FGO aufgezählten Gründe überhaupt vorliegen soll. Auch die den Begründungen der Revisionen beigefügten Schreiben des Klägers an seinen Prozeßbevollmächtigten führten zu keinem anderen Ergebnis. Dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung kann nicht durch eine bloße Bezugnahme des Prozeßbevollmächtigten auf vom Kläger als nicht postulationsfähiger Person i.S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG verfaßte Schreiben entsprochen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1999 II R 80/98, BFH/NV 1999, 824). Im übrigen ließe sich auch den vom Kläger selbst verfaßten Schreiben kein Grund zur Zulassung i.S. von § 116 Abs. 1 FGO schlüssig entnehmen. Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung des Klägers, bei der Entscheidung durch das FG hätten ein oder mehrere Richter mitgewirkt, die befangen gewesen seien (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO), wird durch die vorgetragenen Tatsachen nicht schlüssig belegt. Insbesondere könnte allein aus der Mitwirkung eines Richters an einem vorangegangenen AdV-Verfahren keine Befangenheit für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden.

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