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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.1998
Aktenzeichen: II R 38/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 90a
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
FGO § 90a Abs. 4
FGO § 104 Abs. 1 Satz 2
FGO § 155
ZPO § 311 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hatte in der Person des Berichterstatters die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zunächst durch Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil der Gegenstand des Klagebegehrens trotz einer dafür nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist nicht ausreichend bezeichnet gewesen sei. Daraufhin beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Nunmehr übertrug das FG den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter. Dieser führte die mündliche Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung der Parteien in Abwesenheit des Klägers am 10. Juli 1998 durch und verkündete unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung das Urteil, wonach die Klage abgewiesen werde. Sodann diktierte er zur Begründung des Urteils ins Protokoll, daß das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach § 90a FGO absehe, weil es der Begründung des Gerichtsbescheides in vollem Umfang folge. Das Protokoll wurde um eine Rechtsmittelbelehrung erweitert vom Berichterstatter und der Schriftführerin unterzeichnet. Der Kläger erhielt eine Ausfertigung dieser um die Rechtsmittelbelehrung erweiterten Niederschrift, die von der Schriftführerin unterzeichnet ist.

Nunmehr legte der Kläger persönlich mit der Begründung Revision ein, es sei widersprüchlich, die Klage wiederum mit der Begründung abzuweisen, er sei wegen der nicht genutzten Ausschlußfrist mit weiterem Vorbringen ausgeschlossen, obwohl ihm nach Ergehen des Gerichtsbescheides ein Schriftsatz des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme zugesandt worden sei.

Vom Bundesfinanzhof (BFH) auf den Vertretungszwang hingewiesen meldete sich acht Wochen nach Zustellung des Urteils die nunmehrige Prozeßvertreterin des Klägers unter Nachweis ihrer Bevollmächtigung und rügte als Verfahrensmangel, daß in dem mit Revision überschriebenen Abschnitt I. der Rechtsmittelbelehrung von einem Vertretungszwang keine Rede sei und daß das Urteil wegen fehlender Unterschrift nicht mit Gründen versehen sei. Der Kläger habe nur den Abschnitt I. der Rechtsmittelbelehrung gelesen. Die Urteilsausfertigung trage die Unterschrift der Schriftführerin, die keine Urkundsbeamtin und damit nicht "für Urteile unterschriftsberechtigt" sei. Darüber hinaus werden hinsichtlich der versäumten Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO Entschuldigungsgründe vorgetragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache mit der Maßgabe an das FG zurückzuverweisen, daß hinsichtlich der versäumten Ausschlußfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861) ist das Rechtsmittel der Revision nur statthaft, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer der Verfahrensmängel vorliegt, bei denen es gemäß § 116 Abs. 1 FGO einer Zulassung der Revision nicht bedarf.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Darüber hinaus liegt auch keiner der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel vor. Insbesondere trifft nicht zu, daß die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen sei. Das FG hat zulässigerweise von der Möglichkeit des § 90a Abs. 4 FGO Gebrauch gemacht, wonach das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Die Tatsache, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, zu der Klageerwiderung des FA Stellung zu nehmen, hat nicht zur Folge, daß die Ausschlußwirkung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten und nicht genutzten Frist aufgehoben worden wäre. Die bis zur mündlichen Verhandlung vorliegenden Schriftsätze des Klägers und hier insbesondere der Schriftsatz vom 18. Mai 1998 enthalten keine ausreichenden Angaben zu den Gründen, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein will, die Ausschlußfrist zu nutzen. Deshalb war das FG nicht gehalten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen; vielmehr konnte es sich mit einer Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides begnügen. Neue Gesichtspunkte, die in dem Gerichtsbescheid noch nicht berücksichtigt sein konnten, hatten sich aus der Sicht des FG nicht ergeben.

Das Urteil ist auch dann mit Gründen versehen, wenn die zugestellte Ausfertigung nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezeichnet wäre, wie der Kläger behauptet. Das Urteil ist nämlich ausweislich des vom Richter und der Schriftführerin unterschriebenen Protokolls über das Erfordernis des § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 FGO hinaus unter Einschluß der Entscheidungsgründe verkündet worden. Durch diese gemäß § 155 FGO i.V.m. § 311 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Ermessen des Gerichts liegende erweiterte Verkündung (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 104 FGO Anm. 2; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 104 FGO Anm. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 54. Aufl., 1996, § 311 Anm. 4) war das Urteil einschließlich der Gründe bekanntgegeben. Die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO auch für verkündete Urteile vorgeschriebene Zustellung ist unter diesen Umständen nur noch für den Lauf der Rechtsmittelfristen von Bedeutung (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl. 1998, § 116 Anm. 9; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., 1998, § 116 Anm. 6). Fehlt es an einer Zustellung des verkündeten Urteils, laufen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO die Rechtsmittelfristen nicht an. Vorliegend ergibt sich die Unzulässigkeit der Revision aber bereits aus deren fehlender Zulassung bzw. dem Fehlen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO.

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