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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: II R 40/01
Rechtsgebiete: VwZG, FGO


Vorschriften:

VwZG § 5 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgewiesen und die Revision zugelassen. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Mai 2001 gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Die Revisionsschrift vom 12. Juni 2001 ging am 13. Juni 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Revision ist bisher nicht begründet worden. Mit Schreiben vom 7. August 2001 teilte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten mit, die Frist zur Begründung der Revision sei am 22. Juli 2001 abgelaufen und eine Begründung liege bisher nicht vor. Daraufhin erwiderten die Prozessbevollmächtigten, sie hätten mit dem (in Fotokopie beigefügten) Schreiben vom 16. Juli 2001 Verlängerung der Frist bis zum 31. August 2001 beantragt. Die Geschäftsstelle antwortete, der Fristverlängerungsantrag liege nicht vor und verwies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO. Eine Revisionsbegründung legte sie nicht vor.

II. Die Revision ist unzulässig.

Sie ist nicht begründet worden. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen. Danach hätte die Revision spätestens am 22. Juli 2001 begründet werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist nicht rechtzeitig gestellt worden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO). Das Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 2001 liegt dem erkennenden Senat nicht vor. Für einen Fristverlängerungsantrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann ebenfalls nicht gewährt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass diese Frist eingehalten worden ist, kann wegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die versäumte Rechtshandlung ist hier nicht der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, sondern die Begründung der Revision selbst (vgl. BFH- Beschluss in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).



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