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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: II R 41/98
Rechtsgebiete: FVG, FGO


Vorschriften:

FVG § 17
FGO § 124 Abs. 1 Satz 2
FGO § 120 Abs. 1 Satz 3
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat in einer Grunderwerbsteuersache ein Zwischenurteil erlassen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 7. Juli 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. August 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegen das Urteil Revision eingelegt und den Revisionsantrag und die Revisionsbegründung angekündigt. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten ist nur wie folgt maschinenschriftlich unterzeichnet: "gez. WP, StB A". Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, daß die eingelegte Revision nicht unterschrieben ist, hat der Prozeßbevollmächtigte am 7. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eine handschriftlich unterschriebene Kopie der Revisionsschrift nachgereicht. Eine Revisionsbegründung liegt nicht vor.

Durch die aufgrund des § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ergangene Verordnung (VO) der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin vom 4. November 1998 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 --also während des Revisionsverfahrens-- die Zuständigkeit des ursprünglich beteiligten Finanzamts (FA) für Körperschaften IV auf das FA Spandau dadurch übergegangen, daß die sachliche Zuständigkeit dieser FÄ räumlich anders begrenzt worden ist. Aufgrund dieses Organisationsaktes ist das FA Spandau in die Beklagtenrolle des FA für Körperschaften IV eingetreten (gesetzlicher Parteiwechsel). Die Entscheidung ist daher gegen dieses FA als Revisionsbeklagten zu erlassen (vgl. Urteil des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, m.w.N.).

II. Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil der Kläger die Revision nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich i.S. des § 120 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO eingelegt hat.

Die Revision ist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Dies erfordert grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift des Rechtsschutzbegehrenden bzw. seines Prozeßbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluß vom 7. September 1993 VII B 179/93, BFH/NV 1994, 387, m.w.N.). Der innerhalb der Revisionsfrist beim FG eingegangene Schriftsatz vom 3. August 1998 enthält keine eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, sondern weist den Namen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters A lediglich in Maschinenschrift aus. Die am 7. September 1998 nachgereichte eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Revisionsschrift ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils --und damit verspätet-- eingegangen; außerdem hätte die Revision --worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde-- beim FG eingelegt werden müssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt worden. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines weiteren Monats nach Zustellung des Urteils begründet wurde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO).

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