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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: II R 45/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 171 Abs. 10
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Vermögensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie reichten die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1991 am 6. Januar 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Am 13. Januar 1997 erließ das FA den hier angefochtenen Änderungsbescheid, mit dem der Wertansatz der Beteiligung des Klägers an einer GbR aufgrund eines Bescheids vom 25. September 1996 über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR auf den 1. Januar 1991 erhöht wurde.

Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, der geänderte Vermögensteuerbescheid habe wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen. Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht anwendbar, weil auch der Grundlagenbescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR erst nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil, den Vermögensteuer-Änderungsbescheid auf den 1. Januar 1991 vom 13. Januar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1998 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als im Ergebnis richtig dar.

1. Der Senat kann offen lassen, ob in dem Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) ein Verfahrensfehler des FG zu sehen ist.

Zwar kann eine unterlassene Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid in Fällen der Vorrangigkeit eines Grundlagenbescheids einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396, und vom 7. November 1996 IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574, jeweils zu Fallkonstellationen, in denen noch kein Feststellungsbescheid ergangen war).

Vorliegend war jedoch sowohl das Verfahren über den Grundlagenbescheid als auch das über den Folgebescheid beim selben Senat des FG anhängig (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678, unter 2.a; vom 10. August 1987 IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167, und vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219). Auch in solchen Fällen kann eine Verfahrensaussetzung zweckmäßig sein; ihr Unterlassen stellt jedoch allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar, der vom Revisionsgericht nur auf die Rüge eines Beteiligten --an der es hier fehlt-- aufgegriffen werden kann.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG erkannt, dass dem Erlass des angefochtenen Vermögensteuer-Änderungsbescheids vom 13. Januar 1997 die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht entgegenstanden.

Denn der Senat hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 44/03 (BFH/NV 2005, 2163) entschieden, dass der Grundlagenbescheid vom 25. September 1996 innerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen ist. Da der angefochtene Folgebescheid vor Ablauf der in § 171 Abs. 10 AO 1977 genannten Frist erlassen worden ist, ist auch insoweit die Festsetzungsfrist gewahrt.

Ende der Entscheidung

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