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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: II R 5/05 (1)
Rechtsgebiete: GrStG, BewG


Vorschriften:

GrStG § 33 Abs. 1
BewG § 79 Abs. 1
BewG § 79 Abs. 2
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt worden.

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