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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: II R 55/97 (2)
Rechtsgebiete: FVG


Vorschriften:

FVG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch die aufgrund des § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes ergangene Verordnung der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin vom 4. November 1998 (GVBl für Berlin vom 8. Dezember 1998 S. 374) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 --also während des Revisionsverfahrens-- die Zuständigkeit für die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt für Körperschaften IV in Berlin auf das Finanzamt Spandau übergegangen. Aufgrund dieses Organisationsaktes war im Revisionsverfahren ein gesetzlicher Parteienwechsel eingetreten (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 63 Anm. 6, m.w.N.).

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