Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: II R 56/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 367 Abs. 1 S. 1
AO § 367 Abs. 3 S. 1
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom 25. Juli 2005 eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an, nachdem es insoweit von dem für den Kläger örtlich zuständigen Finanzamt X beauftragt worden war. Das FA erweiterte mit Bescheid vom 20. September 2005 den Prüfungszeitraum und erstreckte die Außenprüfung mit Bescheid vom 9. November 2005 auf die Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1996. Die Einsprüche gegen die Prüfungsanordnungen vom 20. September und 9. November 2005 wies es als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über die Einsprüche hätte das Finanzamt X treffen müssen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die Entscheidung über die Einsprüche lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) trennte das Revisionsverfahren wegen der Prüfungsanordnung vom 9. November 2005 betreffend Vermögensteuer ab und gab es insoweit an den erkennenden Senat ab. Er hob durch das Urteil vom 18. November 2008 VIII R 16/07 (BFH/NV 2009, 625) die Vorentscheidung im Übrigen auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zur Begründung führte er aus, das FA sei gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 AO für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig gewesen. Entscheidend sei, dass das FA die Prüfungsanordnungen erlassen habe.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 9. November 2005 abzuweisen, soweit sie die Vermögensteuer betrifft.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie die Entscheidung des FA über den Einspruch des Klägers gegen die Prüfungsanordnung vom 9. November 2005 bezüglich Vermögensteuer betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das FA nicht befugt gewesen sei, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Zur Begründung wird auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 625 verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Danach hat bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

2.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 9. November 2005 entschieden, soweit sie die Vermögensteuer betrifft. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Der Kläger hat mit der vom FG empfohlenen Beschränkung seines Hauptantrags auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sein materielles Rechtsschutzbegehren nicht einschränken wollen. Er hat beim FG vielmehr für den Fall, dass das FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig gewesen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Prüfungsanordnungen vom 20. September und 9. November 2005 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FG wird im zweiten Rechtsgang auch zu klären haben, ob die vom FA vorgenommene Erstreckung der Außenprüfung auf die Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1996 von einem Auftrag des für den Kläger zuständigen Finanzamts X gedeckt war (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, und in BFH/NV 2009, 625).

Ende der Entscheidung

Zurück