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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: II R 56/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 27. Mai 1998 eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Einheitswertbescheide betreffend die Grundstücke 1-4, sowie ferner auf Verpflichtung zum Erlaß von (neuen) Einheitswertbescheiden bestimmten Inhalts dieselben Grundstücke betreffend insgesamt als unzulässig abgewiesen. Das Urteil enthält keine Erklärung, daß die Revision zugelassen ist.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte schriftsätzlich für diesen "Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" ein und beantragte sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der Kläger macht u.a. als Verfahrensfehler geltend, das FG habe zu Unrecht ohne Sachentscheidung die Klage als unzulässig abgewiesen. Ferner rügt der Kläger, das FG habe weitere Personen zum Verfahren notwendig beiladen müssen und nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Geschäftsstelle des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hat den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß wegen der Nichtzulassung der Revision durch das FG Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen könnten.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn das FG oder --auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde-- der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH (vgl. hierzu Beschluß vom 4. August 1999 II B 96/98) zugelassen worden.

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).

Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO dargetan. Keine der vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen gehören zu den in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängeln.

Entgegen der Annahme des Klägers ist es nicht erforderlich, daß das FG in seinem Urteil ausdrücklich zu der Frage Stellung nimmt, ob die Revision zugelassen ist. Bringt das FG weder im Tenor des Urteils noch in den Urteilsgründen zum Ausdruck, daß es die Revision zulassen will, so fehlt es an dem Erfordernis, daß "das Finanzgericht die Revision zugelassen hat" (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, 119, BStBl II 1977, 819, 820).

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