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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: II R 58/99
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO a.F. § 120 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 120 Abs. 2 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit der am 18. August 1991 tödlich verunglückten Erblasserin (E) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte, erhielt nach deren Tod aufgrund einer Lebensversicherung und einer Unfallversicherung, die E als Versicherungsnehmerin unter Benennung des Klägers als Bezugsberechtigter abgeschlossen hatte, Zahlungen in Höhe von insgesamt 260 410 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte wegen dieses Erwerbs durch Bescheid vom 24. November 1992 gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, sein Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, weil er und nicht E entsprechend einer mit E getroffenen Vereinbarung die Versicherungsprämien gezahlt habe, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1141 veröffentlicht ist, sah die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als erfüllt an.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Februar 1999 III 334/94, den Erbschaftsteuerbescheid vom 24. November 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1994 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Urteil des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde. Dies ergibt sich aus Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757).
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revisionsbegründung oder die Revision u.a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Um die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, muss der Revisionskläger neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Sie enthält keine Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung. Der Kläger hat nicht dargelegt, woraus sich ein Rechtsfehler des FG-Urteils ergibt. Einen Rechtsverstoß, etwa eine unzutreffende Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsnorm, hat er nicht gerügt. Die Revisionsbegründung erschöpft sich vielmehr in einer an das Einspruchs- und das erstinstanzliche Vorbringen anknüpfenden Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich aus der Sicht des Klägers ergibt, dass er die Versicherungsprämien gezahlt habe, weil er E gegenüber dazu verpflichtet gewesen sei, und dass er Anspruch auch auf die im Erlebensfall an E auszuzahlende Versicherungssumme gehabt hätte, und zwar unabhängig davon, ob die Lebensgemeinschaft dann noch bestanden hätte. Der Kläger wendet sich damit gegen die Überzeugungsbildung des FG auf der Grundlage der von diesem getroffenen Feststellungen. Damit hat er weder eine sachlich-rechtliche Rüge noch eine Verfahrensrüge in zulässiger Form erhoben.
Ende der Entscheidung
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