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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: II R 65/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 143 Abs. 1
FGO § 144
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil er nach Einlegung der Revision durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) seine Klage zurückgenommen hat.

Der Senat ist nicht durch § 144 FGO an einer Kostenentscheidung gehindert. Zwar können die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht erfüllt werden, weil dem FA ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht (§ 139 Abs. 2 FGO). Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluss vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354, und vom 2. März 1983 II R 29/82, BFHE 138, 9, BStBl II 1983, 420).

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