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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: II R 66/00
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO
Vorschriften:
ErbStG § 14 | |
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 a.F. |
Gründe:
I. Der Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verzichtete am 1. Januar 1992 unentgeltlich auf die Rückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens in Höhe von noch 158 136 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerb unter Kürzung der Zuwendung um den Freibetrag von 90 000 DM Schenkungsteuer in Höhe von 2 383 DM gegen die Klägerin fest. Der Schenkungsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Am 14. Dezember 1997 wendete V der Klägerin erneut einen Betrag in Höhe von 12 000 DM unentgeltlich zu. Das FA erklärte diesen Erwerb durch Bescheid vom 23. Januar 1998 für schenkungsteuerfrei. Den Antrag der Klägerin, im Hinblick auf den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) in Höhe von 400 000 DM und die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe gemäß § 14 ErbStG die Schenkungsteuer für die Vorschenkung zu erstatten, lehnte es ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 452 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Mit der vom FG zugelassenen Revision hält die Klägerin an ihrem Erstattungsbegehren fest.
II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Urteil des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist. Dies ergibt sich aus Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757).
1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revisionsbegründung oder Revision u.a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift muss der Revisionskläger darlegen, weshalb er durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt ist. Dazu muss er sich unter gleichzeitiger Überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und zu erkennen geben, mit welchen Erwägungen er die Vorentscheidung angreift (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; vom 17. Juli 1985 II R 122/83, BFH/NV 1986, 164, und vom 2. September 1987 II R 195/84, BFH/NV 1989, 107). Es reicht deshalb zur Begründung der Revision nicht aus, wenn lediglich das Klagevorbringen wiederholt oder hierauf verwiesen wird, weil es dann an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Revisionskläger in der Klagebegründung ausführlich seine Rechtsauffassung begründet und sich dabei auch mit den --später-- vom FG vertretenen Argumenten auseinander gesetzt hat und mehr zu der Streitfrage einfach nicht zu sagen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie stimmt bis auf den Zusatz "Es ist Klage geboten." am Ende der Klageschrift wörtlich mit der Klagebegründung überein. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält die Revisionsschrift nicht. Da das FG sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesmaterialien eingehend mit den für die Entscheidung der Streitfrage bedeutsamen Argumenten auseinander gesetzt hat, durfte die Klägerin sich nicht auf die Wiederholung ihres Klagevorbringens beschränken; denn das Klagevorbringen enthält keine --vorweggenommene-- Auseinandersetzung mit den vom FG angestellten rechtlichen Überlegungen, sondern beschränkt sich auf eine knappe Darlegung des Sachverhalts und des Rechtsstandpunkts der Klägerin.
Ende der Entscheidung
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