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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: II R 69/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 |
Gründe:
I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer KG, war der Bau und Betrieb eines Containerschiffes. Die Beigeladenen sind an der Klägerin als Kommanditisten beteiligt; sie haben ihre Kommanditanteile in den Jahren 1992 bis 1995 von ausscheidenden Gesellschaftern erworben. Die Anschaffungskosten überstiegen jeweils die Buchwerte der Kapitalkonten der Ausscheidenden. Die Klägerin aktivierte die entsprechenden Mehrwerte gegenüber den in ihren Gesamthandsbilanzen ausgewiesenen Wertansätzen für das Schiff in Ergänzungsbilanzen und nahm die Absetzung für Abnutzung (AfA) in den Ergänzungsbilanzen korrespondierend zu den Gesamthandsbilanzen vor.
Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die AfA auf die Mehrwerte nicht nach der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Restnutzungsdauer, sondern nach einer längeren Restnutzungsdauer zu bemessen sei. Er erließ entsprechend geänderte Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1994 bis 1. Januar 1997.
Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1670). Das Finanzgericht (FG) sah keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in der Gesamthandsbilanz unzutreffend sei.
Mit seiner Revision bringt das FA vor, das FG habe unzutreffend eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur 12 Jahren angenommen. Tatsächlich würden Seeschiffe über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren genutzt.
Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, das FA habe keinen zulässigen Revisionsgrund benannt, weil es an die tatsächliche Würdigung des FG gebunden sei.
II. 1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sinngemäß rügt das FA eine Verletzung der --dem Bundesrecht zugehörigen und daher revisiblen-- Vorschriften über die Bemessung der AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) und über die Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung --AO 1977--, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine etwaige Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen des FG würde lediglich die Frage der Begründetheit der Revision betreffen.
2. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Das FG hat verkannt, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein auf die Behandlung der von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen in der Steuerbilanz der Klägerin --zu der auch die Ergänzungsbilanzen gehören-- ankommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Streitfragen, die die Steuerbilanz betreffen, nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2003 II B 98/02, BFH/NV 2003, 1592, und vom 25. Januar 2005 II B 170/03, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, beide mit weiteren Nachweisen). Vielmehr kann ein Streit über den Ansatz oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter nur auf dem Gebiet der Ertragsteuern ausgetragen werden. Denn im Hinblick auf die materiell-rechtliche (§ 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes --BewG--) und verfahrensrechtliche (§ 109a BewG) Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte sind die ertragsteuerrechtlichen Bilanzansätze --von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- dem Grunde und der Höhe nach ohne weiteres für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu übernehmen.
3. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG keine Feststellungen über die Höhe der Bilanzansätze in den Steuerbilanzen der Klägerin einschließlich der Ergänzungsbilanzen getroffen hat.
Ende der Entscheidung
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