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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: II R 70/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEnltG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1 a.F.
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage gegen die Artfortschreibung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--). Sie machten geltend, ihr Wohngrundstück sei unter Berücksichtigung der in dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) enthaltenen Billigkeitsregelung zur Anwendung der durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) geänderten Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff als Zweifamilienhaus zu bewerten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung (z.T. gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung) aus, die Einliegerwohnung bilde keine von den Räumen des eigengenutzten Wohnbereichs baulich getrennte, in sich geschlossene Wohneinheit. Die in dem Erlass vom 15. Mai 1985 enthaltene Billigkeitsregelung greife nicht ein, da die 1983 errichtete Einliegerwohnung im Jahre 1986 oder 1987, jedenfalls nach dem 31. Dezember 1985, erheblich erweitert worden sei. Das FG ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil wurde am 23. September 1999 zugestellt.

Die Kläger legten Revision ein und machten geltend, das Urteil des FG sei i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO teilweise nicht mit Gründen versehen. Sie beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig; sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Der Erfolg der Revision beurteilt sich nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) und § 116 Abs. 1 FGO i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen (zur Nichtzulassung durch den BFH vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tage II B 163/99, nicht veröffentlicht).

3. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F. schlüssig gerügt wird. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F. ergeben. Als einzigen danach in Betracht kommenden Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, die Entscheidung des FG sei (teilweise) nicht mit Gründen versehen. Dies trifft jedoch nicht zu.

a) Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46, m.w.N.). Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt demnach vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996 IV R 20/95, BFH/NV 1996, 914).

Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen gegen unvollständige oder unzureichende Gründe, bei denen lediglich auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Letztlich ist entscheidend (so der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338), ob erkennbar ist, welcher Grund --mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht-- für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch (Klagegrund) und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist.

b) Die Kläger rügen nicht das vollständige Fehlen von Urteilsgründen, sondern nur eine unzureichende Begründung der verschiedenen für die Klageabweisung maßgebenden Gesichtspunkte. Nach ihrer Auffassung fehlt es im Urteil an Gründen insbesondere dafür, warum der Einbau der Eingangstür in den Jahren 1986 oder 1987 erfolgt sein soll und warum in dem einen Kellerraum eine Küche und in dem anderen ein Arbeitszimmer eingerichtet worden sein soll. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. Das FG hat für alle diese Gesichtspunkte Gründe angegeben. Die Entscheidung lässt erkennen, warum das FG zum Ergebnis gekommen ist, dass nach dem 31. Dezember 1985 das Gebäude erheblich erweitert worden sei. Allerdings soll die Begründung nach Auffassung der Kläger unzureichend sein. Sie rügen damit aber im Ergebnis nur eine unzutreffende Rechtsanwendung, auf die eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht gestützt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1986 III R 176/85, BFH/NV 1987, 95, und vom 4. Juni 1987 IV R 79/96, BFH/NV 1998, 2).



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