Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.1999
Aktenzeichen: II R 8/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus Herrn A und seinen beiden Söhnen B und C bestehende Grundstücksgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zu deren Grundbesitz gehört u.a. ein gemischtgenutztes Grundstück in G. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin wegen verschiedener Schäden und Mängel eine Ermäßigung des Einheitswerts durch Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994; außerdem begehrte die Klägerin eine Änderung der bisherigen Zurechnung auf die einzelnen Gesellschafter der GbR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Begehren auf Wertfortschreibung nur teilweise. Die Zurechnung ließ das FA unverändert. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin legte hiergegen Einspruch ein mit dem Ziel einer weitergehenden Ermäßigung des Einheitswerts sowie einer Änderung der Beteiligungsquoten. Außerdem legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin "gegen etwaig ergangene berichtigte oder geänderte Einheitswertbescheide auf den 1.1.1994 und 1.1.1995" Einspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 14. November 1996 erhob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) und beantragte, das FA zu verpflichten, eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994 durchzuführen und die Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1995 zu verändern.

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, da es hinsichtlich der beantragten Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994 sowie der beantragten Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1995 an einem abgeschlossenen Vorverfahren fehle. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die sie --innerhalb der Beschwerdefrist-- mit Schriftsatz vom 26. Januar 1998 näher begründete. Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten außerdem "für den Fall, daß eine Revision aufgrund des vorstehenden Antrages nicht zugelassen wird, ... das Rechtsmittel der Revision vorsorglich eingelegt und um Fristverlängerung für die Revisionsbegründung bis zu einem Monat nach Entscheidung über den Zulassungsantrag gebeten."

Durch Beschluß vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

Die von der Klägerin verwendete Formulierung ist dahin zu verstehen, daß die Revision unter der Bedingung eingelegt sein soll, daß die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat. Denn die Revision wurde nur für den Fall vorsorglich eingelegt, daß die Revision nicht zugelassen wird. Da die Klägerin durch einen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhof postulationsfähigen (grundsätzlich prozeßgewandten) Berufsträger vertreten ist, kann diese Formulierung nicht etwa dahin ausgelegt werden, daß damit gleichwohl --d.h. ungeachtet des Wortsinns-- der Wille zur unbedingten Einlegung der Revision zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271). Eine unter einer Bedingung eingelegte Revision ist unzulässig. Eine derartige Bedingung liegt vor, wenn die Einlegung der Revision vom Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1973 VIII R 219/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß die Revision unter der Bedingung eingelegt wird, daß die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat (s. BFH-Beschluß vom 23. September 1992 II R 44/92, BFH/NV 1993, 481).

Da keine wirksam eingelegte Revision vorliegt, kommt es auf die Frage einer fristgerechten Begründung der Revision --und damit ggf. einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist-- nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

Zurück