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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: II R 81/05
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, GrStG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 14
GG Art. 106 Abs. 6
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 31 Abs. 2
GrStG § 1
GrStG § 2 Nr. 2
GrStG §§ 13 ff.
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.
Gründe:

I.

Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) das ihm gehörende Grundstück im Jahr 1967 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, kam es zunächst auf den 1. Januar 1974 zu einer Einheitswertfeststellung im Ertragswertverfahren und sodann durch fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1988 vom 12. Oktober 1988 zu einer Bewertung im Sachwertverfahren. Dabei wurde der Einheitswert von 153 600 DM auf 309 200 DM erhöht. Gleichzeitig erging im Wege der Neuveranlagung ein Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988, mit dem der Grundsteuermessbetrag von 470,10 DM auf 1 014,70 DM angehoben wurde. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Im Jahr 1998 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988 aufzuheben, da die Erhebung der Grundsteuer auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 ab. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sein Aufhebungsbegehren --allerdings mittlerweile beschränkt auf eine Aufhebung zum 1. Januar 1998-- weiterverfolgte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Grundsteuer könne zwar wie die Vermögensteuer als Sollertragsteuer angesehen werden; dennoch seien die Ausführungen des BVerfG in dem genannten Beschluss zum Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragbar, weil Letztere anders als die Vermögensteuer nur auf einzelne Vermögensgegenstände erhoben werde. Im Übrigen werfe auch das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Gestalt ersparter Mietaufwendungen einen Ertrag ab. Auch der Objektsteuercharakter der Grundsteuer stehe einer Berücksichtigung der Selbstnutzung des Einfamilienhauses entgegen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG, weil das Grundsteuergesetz (GrStG) individuelles Gebrauchsvermögen im Sinne des genannten Beschlusses des BVerfG zur Vermögensteuer nicht von der Belastung mit einer Sollertragsteuer ausnehme. Ausgehend von der Lehre Kirchhofs, wonach das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum sich nicht durch einzelne Vermögensgegenstände, sondern durch den mit ihnen verbundenen Handlungsspielraum des Eigentümers definiere, sei mittlerweile die gegenständliche Beschränkung des Eigentumsschutzes gegen (steuerrechtliche) Geldleistungspflichten aufgegeben und das Gesamtvermögen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einbezogen worden. Infolgedessen stelle jede Besteuerung einen Grundrechtseingriff dar, der verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt sei, wenn er sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums halte. Dieser Rahmen sei durch den genannten Vermögensteuerbeschluss des BVerfG abgesteckt worden, und zwar mittels des Halbteilungsgrundsatzes sowie des Sollertragsteuerpostulats und des Postulats, dass das individuelle Gebrauchsvermögen gegen jegliche Sollertragsbesteuerung abzuschirmen sei. Zu diesen Sollertragsteuern gehöre auch die Grundsteuer. Dass sie daneben auch Objekt- oder Realsteuer sei, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung und beschreibe lediglich die "Loslösung der Bemessungsgrundlage von den persönlichen Verhältnissen" des Steuerpflichtigen. Der Grundsatz der Wertungskonsequenz verlange, die Vermögensteuer und die Grundsteuer bezüglich des Gebrauchsvermögens wegen des Sollertragsteuercharakters beider Steuern gleich zu behandeln.

Auch das Äquivalenzprinzip, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsfürsorge und dem Grundsteueraufkommen ein Zusammenhang bestehe, rechtfertige es nicht, die Aussagen in dem genannten Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer nicht auf die Grundsteuer zu übertragen. Die Berechtigung des Äquivalenzprinzips werde zunehmend in Zweifel gezogen. Es verstoße gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Unabhängig davon sei jedenfalls das individuelle Gebrauchsvermögen gemäß dem genannten Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer von Verfassungs wegen von jeder Sollertragsteuer auszunehmen, weil mit ihm ein Ertrag nicht zu erzielen sei. Daran ändere der Hinweis auf ersparte Aufwendungen nichts. Auch zum Umfang des von Verfassungs wegen geschützten Gebrauchsvermögens habe sich das BVerfG in dem Beschluss geäußert. Der Umfang sei danach abhängig vom Familienstand und der Größe der Familie des Steuerpflichtigen. Die Ausführungen des BVerfG zum Schutz des individuellen Gebrauchsvermögens vor jeder Sollertragsteuer gehörten auch zu den tragenden Gründen des BVerfG-Beschlusses zur Vermögensteuer. Dies habe das BVerfG ausdrücklich betont. Soweit Kirchhof sich mehrfach dahin geäußert habe, die in dem Beschluss enthaltenen Aussagen zum Gleichheitssatz würden nicht für die Grundsteuer gelten, ändere dies an der Übertragbarkeit der Aussagen zur Sollertragsbesteuerung auf die Grundsteuer nichts, da es dabei nicht um den Gleichheitssatz gehe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2000 das FA zur Aufhebung des Grundsteuermessbetragsbescheides auf den 1. Januar 1988 vom 12. Oktober 1988 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 zu verpflichten.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, das FA zu verpflichten, den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988 zum 1. Januar 1998 aufzuheben. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer freizustellen. Aus dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist daher nicht veranlasst.

1. Dem genannten Beschluss zur Vermögensteuer kommt für die Grundsteuer keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) zu. Er ist in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangen. Voraussetzung eines derartigen Verfahrens ist, dass ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Folglich bestimmt das jeweils vorlegende Gericht, welches Gesetz verfassungsgerichtlich überprüft werden soll. Das BVerfG ist lediglich darin frei, unter welchen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten es das jeweilige Gesetz überprüfen will. Die zur Überprüfung gestellte Norm war im damaligen Vorlageverfahren das Vermögensteuergesetz (VStG). Dementsprechend wird in dem genannten BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens einleitend dahin umrissen, das Verfahren betreffe die Frage, ob bei der Vermögensteuer die aus der Gesetzeslage folgende unterschiedliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Von diesem Prüfungsgegenstand her ist auch zu bestimmen, worauf sich gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG die Bindungswirkung des Beschlusses bezieht. Die Gesetzeskraft des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ist auf die Vermögensteuer beschränkt und hat keine Bedeutung für die Grundsteuer, weil danach lediglich die Entscheidungsformel in Gesetzeskraft erwächst und sich diese in dem Beschluss ausschließlich auf das VStG bezieht. Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG erstreckt sich zwar über die Entscheidungsformel hinaus auch auf die tragenden Entscheidungsgründe; dies gilt aber nur, soweit sie das überprüfte Gesetz --also hier das VStG-- betreffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, m.w.N.). Außerdem beziehen sich die Entscheidungsformel und die sie tragenden Entscheidungsgründe allein auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (so Beschluss des BVerfG vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1191, unter C. I. 2.). Die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG sind es aber, mit denen der Kläger das Gebot einer Grundsteuerbefreiung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser begründet.

2. Dem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer ist auch ungeachtet fehlender Bindung nach § 31 BVerfGG nicht zu entnehmen, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien seien. Dies gilt auch insoweit, als in dem BVerfG-Beschluss von Sollertragsteuern die Rede ist.

a) Das BVerfG geht vielmehr von dem Grundsatz aus, dass auch der Bestand des ruhenden Vermögens einer Steuerbelastung unterworfen werden könne, wie dies bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall sei (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. b). Diese Aussage schließt ausdrücklich die Grundsteuer ein, indem neben Abs. 2 Nr. 1 des Art. 106 GG auch dessen Abs. 6 --und damit die Grundsteuer-- in Bezug genommen wird. Die Aussage wird ergänzt durch die Feststellung, dadurch würden die genannten Steuern --also auch die Grundsteuer-- vom GG in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt. Zur historisch gewachsenen Bedeutung der Grundsteuer gehört aber, dass sie eine Real- oder Objektsteuer ist, und damit zusammenhängend, dass sie keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Gebrauchsvermögen kennt.

b) Die weiteren Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss zur Vermögensteuer, die speziell dem selbstgenutzten Gebrauchsvermögen gewidmet sind, erwähnen die Grundsteuer nicht mehr. Es ist auch nicht mehr von Realsteuern die Rede. Stattdessen wird nur noch von der Vermögensteuer gesprochen und nur auf diese bezogen der Begriff des Sollertrags bzw. der Sollertragsteuer verwendet. So heißt es in dem Beschluss unter C. II. 3., die Vermögensteuer greife in die mit der Innehabung des Vermögens verbundene allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein, und zwar gerade in deren durch Art. 14 GG geschützter Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich. Diese verfassungsrechtlich geschützte Freiheit bedeute, dass für eine Vermögensteuer nur noch ein enger Spielraum bestehe, da das Vermögen bereits durch Steuern auf das Einkommen und den Ertrag vorbelastet sei. Die Vermögensteuer dürfe deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags eine bestimmte Obergrenze nicht übersteige. Unter C. II. 5. a des Beschlusses wird weiter ausgeführt, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienen. Dieses Vermögen genieße einen besonderen Schutz. Wegen seiner steuerlichen Vorbelastung mit Ertragsteuern und zumeist auch indirekten Steuern sei es gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Wären diese Ausführungen, wie vom Kläger vertreten, auf die Grundsteuer zu erstrecken, hätte auf die Besonderheiten der Realsteuern eingegangen werden und deren Objektsteuercharakter zumindest teilweise für verfassungsrechtlich obsolet erklärt werden müssen. Das ist nicht nur nicht geschehen, sondern vertrüge sich auch nicht mit der zu Beginn des BVerfG-Beschlusses zur Vermögensteuer hervorgehobenen Anerkennung der Zulässigkeit einer Grundsteuer in ihrer historischen Bedeutung.

c) Daher kann auf sich beruhen, wie weit den Ausführungen in dem genannten Beschluss zum Zusammentreffen von Ertragsteuern und der Vermögensteuer zu folgen ist; für die Grundsteuer lässt sich aus ihnen jedenfalls nichts herleiten. Die Festschreibung einer Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung des Sollertrags zwischen privater und öffentlicher Hand ist im Übrigen vom BVerfG mittlerweile selbst für die Ertragsteuern relativiert worden (Beschluss in NJW 2006, 1191). Für die Grundsteuer gelten lediglich die aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sich ergebenden Grenzen, wie sie das BVerfG mit dem Beschluss in NJW 2006, 1191 unter Heranziehung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit neu bestimmt hat (dazu Pezzer in Der Betrieb --DB-- 2006, 912). Dafür, dass diese Grenzen im Streitfall durch die Grundsteuer überschritten worden sind, ist jedoch nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

d) Was die Ausführungen des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 speziell zur Vermögensteuer auf selbstgenutztes Gebrauchsvermögen anbelangt, ist eine Erstreckung auf die Grundsteuer schon deshalb nicht möglich, weil die Grundsteuer auch als Sollertragsteuer eine Realsteuer bliebe und Letzteres entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgeblendet werden könnte. Ob die Grundsteuer als Sollertragsteuer beschrieben werden kann, ist nicht unbestritten (kritisch Drosdzol in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 831, unter V.). Mit Urteil vom 19. April 1968 III 78/67 (BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620, 623) hatte der BFH ausgesprochen, das GG enthalte keine Norm, nach der Objektsteuern so ausgestaltet sein müssen, dass sie aus den Erträgnissen des Steuergegenstandes geleistet werden können. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 (BVerfGE 65, 325, 353, BStBl II 1984, 72) soll allerdings Steuergegenstand der Grundsteuer die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als mögliche Einnahmequelle sein. Doch selbst unter der Annahme, dass die Grundsteuer eine Sollertragsteuer ist, könnten die zu einer anderen Sollertragsteuer entwickelten Beschränkungen für selbstgenutztes Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragen werden, weil diese Beschränkungen mit deren Eigenschaft, Realsteuer zu sein, unvereinbar sind. Eine einzelne Steuer --vorliegend die Grundsteuer-- kann zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten klassifiziert werden; dabei kann jedoch die eine Klassifizierung nicht dazu genutzt werden, von der anderen Klassifizierung erfasste Eigenschaften der Steuer zu negieren. Das gilt jedenfalls solange, wie nicht die andere Klassifizierung als unzutreffend verworfen wird. Dies hat das BVerfG mit dem Beschluss zur Vermögensteuer gerade nicht getan.

Für Real- oder Objektsteuern ist charakteristisch, dass das Steuerobjekt (bei der Gewerbesteuer: der Gewerbebetrieb; bei der Grundsteuer: der Grundbesitz) ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher auch nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt wird (so BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, 237, BStBl II 1978, 125, unter B. I. 3.). Die Selbstnutzung des Einfamilienhauses gehört aber zu den danach unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt. Sie kann daher nicht eine Freistellung von der Grundsteuer erfordern. Die weitere Besonderheit der Realsteuern, nämlich ihre "örtlich radizierbare Verknüpfung" mit den durch die Gewerbebetriebe bzw. Grundstücke verursachten Lasten für die Gemeinde (BVerfG-Urteil vom 27. Mai 1992 2 BvF 1, 2/88, 1/89, und 1/90, BVerfGE 86, 148, 232), ist zwar als Rechtfertigung der Realsteuern wachsenden Zweifeln ausgesetzt (Kruse in Betriebs-Berater 1996, 717; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 107 Rz. 101); dem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Äquivalenzgedanke fallen gelassen werden sollte.

Vielmehr verwendet das BVerfG den Begriff der Realsteuern in dem Beschluss vorbehaltlos. Er findet sich zudem nicht nur in § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), sondern liegt nach wie vor auch der gemeinsamen Regelung für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG zugrunde (Markus Heintzen in von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 106 Rz. 50; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. Aufl., Art. 106 Rz. 15).

3. Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bereits im Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99 (BFH/NV 2000, 1076) vertretenen Ansicht, wonach dem BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer keine Bedeutung für die Grundsteuer zukomme, abzugehen und in diesem Zusammenhang abweichend von seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) und vom 12. Oktober 2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) nicht mehr auf die Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer abzustellen. Damit erledigt sich die Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Ende der Entscheidung

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