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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: II S 10/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte "außerordentliche Beschwerde" ist nicht statthaft. Der Beschluss des Senats vom 24. August 2005 II B 125/04 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf kommt lediglich eine Gegenvorstellung in Betracht. Diese ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht lediglich geltend, dass der Senatsbeschluss vom 24. August 2005 II B 125/04 fehlerhaft sei.

Das vom Kläger genannte Rechtsinstitut der "verfassungsrechtlich gebotenen Untätigkeitsbeschwerde" gibt es nicht. Der Kläger macht --wie schon im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision-- ausschließlich materiell-rechtliche Einwände geltend. Darüber war aber schon im Beschwerdeverfahren, in dem es lediglich um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen ging, nicht zu entscheiden.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

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