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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: II S 10/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids vom 1. Juli 1997 war abzulehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das Finanzgericht (FG) beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).

Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben, weil der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller und Kläger (Antragsteller) als unbegründet zurückgewiesen hat. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines Bescheids kann daher, wie dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist, nur insoweit ausgesetzt werden, als der Bescheid (noch) "angefochten" ist. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gewährt werden.

Im Streitfall ist die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 3.5.2000 als unbegründet zurückgewiesen worden. Damit wurde das Urteil des FG rechtskräftig, mit dem die Klage gegen den streitigen Zinsbescheid vom 1. Juli 1997 abgewiesen wurde, so dass eine Aussetzung dieses Bescheids wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist.

Ernstliche Zweifel bestanden auch nicht vom Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zur heutigen --ablehnenden-- Entscheidung über diese Beschwerde. Denn bei den geltend gemachten Beschwerdegründen bestanden von Anfang an keine ernstlichen Zweifel, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben könnte.



Ende der Entscheidung

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