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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: II S 11/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat durch Bescheid vom 26. August 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1995 gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung der Steuer auf null DM beantragt hat, wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 23. September 1999 1 K 1213/95 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Nachdem das FA ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 beim FG, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 26. August 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1995 auszusetzen. Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei einem Bescheid, der Gegenstand eines in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahrens ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu rechnen ist.

Handelt es sich bei dem in der Hauptsache anhängigen Verfahren um ein auf die Zulassung der Revision gerichtetes Beschwerdeverfahren (§ 115 Abs. 3 FGO), kommt es darauf an, ob mit deren Zulassung zu rechnen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082, und vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915). So verhält es sich im Streitfall, weil keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nur im Sinne der vom FG im Urteil vom 23. September 1999 1 K 1213/95 vertretenen Auffassung entschieden werden kann.

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