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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: II S 12/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 S. 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Hundesteuer 2007 und 2008 vom 16. Februar 2007 durch Beschluss vom 27. April 2009 15 V 15027/09 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die "Nichtzulassungsbeschwerde" als unzulässig zu verwerfen wäre.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Vorschrift verweist gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601; vom 29. Januar 2007 VIII S 31/06, BFH/NV 2007, 952; vom 28. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171).
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" kann auch nicht in eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO umgedeutet werden. Eine solche Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 FGO nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde weder in seinem Beschluss vom 27. April 2009 noch nachträglich zugelassen.
Schließlich kann die "Nichtzulassungsbeschwerde" nicht als außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit verstanden werden, da dieser gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf seit der Möglichkeit der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 14. März 2007 IV S 13/06, BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
Ende der Entscheidung
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