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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2000
Aktenzeichen: II S 13/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Finanzgerichte über Aussetzung der Vollziehung ist nur dann vorgesehen, wenn das Finanzgericht (FG) die Beschwerde zugelassen hat; dies ist aber im Beschluss des FG nicht der Fall. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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