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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: II S 13/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge und die etwa erhobene Gegenvorstellung sind unzulässig.

1. Der Senat wertet den Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger), wegen "der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" nunmehr "sachgerecht" über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden, als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), d.h. als Rüge, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dieser Rüge fehlt es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

Das Vorbringen der Kläger, der Senat habe die wesentlichen Teile der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "nicht gewürdigt", reicht zur Darlegung eines Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht aus. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass nach Ansicht der Kläger nicht gewürdigtes Vorbringen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für die Entscheidung des Senats hätte bedeutsam sein können. Im Übrigen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).

Auch mit der Rüge, der Senat habe unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht die Mitteilung unterlassen, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert sei, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan. Das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.).

2. Ob der Antrag auf sachgerechte Entscheidung als Gegenvorstellung zu würdigen ist und ob eine solche neben der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft sein kann (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 115 Rz. 29, m.w.N.), kann offen bleiben. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder dann eröffnet, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309, m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall haben die Kläger nicht dargelegt.

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