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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: II S 14/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GrEStG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 114
ZPO § 227 Abs. 1
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) blieb in dem Verfahren zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines im Grundbuch von A eingetragenen Grundstücks im Versteigerungstermin vom 15. Juni 1998 mit einem Gebot von 143 000 DM Meistbietender. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 1998 wurde das Versteigerungsobjekt nach Abtretungserklärung und Übernahmeerklärung vom 26. Juni 1998 Frau X zugeschlagen. Durch Bescheid vom 7. September 1998 setzte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Antragsteller Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 145 DM fest. Der Einspruch, mit dem der Antragsteller geltend machte, dass er im Auftrag von Frau X an der Versteigerung teilgenommen und nie die Absicht gehabt habe, das Grundstück zu erwerben, blieb mit Ausnahme einer geringfügigen Verringerung der Steuerschuld auf 5 005 DM ebenso erfolglos wie die Klage.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Anwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Anwalts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist zulässig; daran ändert nichts, dass er vom Antragsteller selbst als einer nach § 62a FGO nicht postulationsfähigen Person unterzeichnet worden ist. Denn gemäß § 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO entfällt der Vertretungszwang für alle Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO).

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO), weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben sind.

Soweit der Antragsteller sich gegen die Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), die Ablehnung einer Verlegung des Termins (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie gegen die Ablehnung seines Befangenheitsantrags (§ 51 FGO) wendet und damit Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen will, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, wie etwa die vorgenannten prozessleitenden Verfügungen sowie Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 128 Abs. 2 FGO), unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO). Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Abkürzung einer Ladungsfrist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589) oder auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221) gestützt werden. Auch kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich formell fehlerhafte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64).

Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der genannten Entscheidungen dem angefochtenen Urteil anhaften, also etwa ein Verstoß gegen das Willkürverbot, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Hierzu ist, soweit der Antragsteller die Abkürzung der Ladungsfrist bzw. die Ablehnung seines Befangenheitsantrags rügt, weder vom Antragsteller etwas vorgetragen noch ist aus den vorhandenen Unterlagen erkennbar, dass ein solcher Verstoß vorliegen könnte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte bei summarischer Prüfung auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als der Antragsteller geltend macht, das FG habe zu Unrecht seinem Antrag auf Verlegung des Termins nicht entsprochen. Eine ungerechtfertigte Ablehnung der Verlegung des Termins, die im Allgemeinen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, auf den die Anfechtung des Urteils gestützt werden kann (m.w.N. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64), liegt nicht vor. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Antragsteller allein mit der Behauptung, er befände sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Urlaub, keine Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, welche Anlass hätten geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Anhand der bloßen, nicht näher substantiierten Angabe des Antragstellers gegenüber dem FG, sich "im Urlaub" zu befinden, konnte dieses nicht erkennen, weshalb es dem Kläger nicht möglich war, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2221). Auch musste der Antragsteller, solange er keine Mitteilung vom Gericht über die Terminsänderung erhalten hat, davon ausgehen, dass der anberaumte Termin stattfindet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64).

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schließlich auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG rügt. Weder lassen die Ausführungen des Antragstellers erkennen, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegt, noch ist aus den Unterlagen erkennbar, dass dies der Fall ist.

Im Übrigen entspricht die Entscheidung des FG dem Gesetz. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes wird durch das in der Zwangsversteigerung abgegebene Meistgebot auf ein Grundstück auch dann verwirklicht, wenn der Wille, im eigenen Namen zu bieten, fehlte, der Wille, in fremdem Namen zu bieten, aber nicht erkennbar hervorgetreten ist (BFH-Urteil vom 7. November 1968 II 9/65, BFHE 94, 85, BStBl II 1969, 41) oder wenn der Meistbietende nur wegen unzureichenden Nachweises der Vollmacht (§ 71 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes) im eigenen Namen --wovon das FG ausgeht-- geboten hat (BFH-Urteile vom 16. März 1994 II R 14/91, BFHE 174, 191, BStBl II 1994, 525; vom 19. November 1968 II 112/65, BFHE 94, 156, BStBl II 1969, 92; demgegenüber betrifft das BFH-Urteil vom 14. Januar 1969 II 137/64, BFHE 95, 113 den Fall, dass das Meistgebot in fremdem Namen abgegeben worden ist). Darüber, ob für den Antragsgegner Anlass bestanden hätte, von Amts wegen zu prüfen, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 1969 II R 123/68, BFHE 96, 283, BStBl II 1969, 602; in BFHE 94, 85, BStBl II 1969, 41), war in dem dem FG vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 94, 156, BStBl II 1969, 92).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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