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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: II S 14/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
FGO § 135 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. November 2007 9 K 1276/04 V als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) machen die Kläger geltend, sowohl das FG als auch der BFH hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

1. Die Kläger haben die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 FGO).

a) Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. § 133a FGO beschränkt die Möglichkeit einer Selbstkorrektur der gerichtlichen Entscheidung durch den "judex a quo" ausdrücklich auf diesen Verfahrensverstoß (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614). Richtet sich die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH, kann demgemäß nicht geltend gemacht werden, das FG habe in der Vorentscheidung das rechtliche Gehör nicht (ausreichend) gewährt (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV S 12/07, BFH/NV 2008, 1166).

Die Rüge der Kläger, das FG habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, geht daher fehl.

b) Die Kläger haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der BFH durch den Beschluss vom 4. Juli 2008 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

aa) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, und vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht demgegenüber nicht dazu, sich den Ausführungen eines Beteiligten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anzuschließen (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2005 II B 11/05, BFH/NV 2006, 254; vom 31. Juli 2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35; vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397, und vom 3. Dezember 2007 II S 11/07, BFH/NV 2008, 529).

bb) Der Begründung der Anhörungsrüge lässt sich ein so verstandener Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Die Kläger machen vielmehr der Sache nach geltend, der BFH habe in der Sache fehlerhaft entschieden und hätte die Revision unter Berücksichtigung der nochmals herausgestellten Besonderheiten des Streitfalles zulassen müssen. Mit diesem Vorbringen können die Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, und in BFH/NV 2006, 1314). Mit der Anhörungsrüge kann auch eine Begründungsergänzung nicht herbeigeführt werden (BFH-Beschluss in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).

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