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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2008
Aktenzeichen: II S 15/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 120 Abs. 1 S. 1
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Erlass von Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer (§ 23 des Erbschaftsteuergesetzes) aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen (§ 227 der Abgabenordnung --AO--) blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts, das die Revision zugelassen hat, wurde der Antragstellerin am 24. Juni 2008 zugestellt.

Mit am 19. August 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Revision ein, die sie mit am 21. August 2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründete.

Bereits am 13. August 2008 hatte die Antragstellerin beim BFH durch ihren Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte hatte den Antrag damit begründet, dass er die Revision bereits am 8. Juli 2008 verfasst habe, das Original dieses Schriftsatzes aber nicht in den Postausgang gelangt war, sondern zusammen mit dem Duplikat in der Akte abgeheftet wurde. Er habe den Fehler erst am 13. August 2008 entdeckt, nachdem die Antragstellerin ihm weitere Unterlagen zur Bearbeitung ihres Prozesskostenhilfeantrags übermittelt gehabt hätte.

Der Prozessbevollmächtigte trug in einem am 27. Oktober 2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz weiter vor, dass er nach Bearbeitung der Akte die Frist im Fristenkontrollbuch ausgetragen habe. Die Revisionsschrift sei wohl während Umbauarbeiten in den Kanzleiräumen ab Herbst 2008 beim Verpacken seines Arbeitszimmers versehentlich mit dem Duplikat in die Akte einsortiert worden. Es handele sich um ein einmaliges, entschuldbares Büroversehen.

Mit einem weiteren vom 21. August 2008 eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in dem beabsichtigten Revisionsverfahren bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO), weil die Revision aller Voraussicht nach wegen Versäumens der Revisionsfrist als unzulässig zu verwerfen ist.

1.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist begann im Streitfall mit der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils mit Ablauf des 24. Juni 2008 und endete somit mit Ablauf des 24. Juli 2008. Die Antragstellerin hat die Revision jedoch erst am 19. August 2008 und damit verspätet beim BFH eingelegt.

2.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumens der Revisionsfrist wird wahrscheinlich nicht zu gewähren sein, da die Antragstellerin die Frist zur Einlegung der Revision nach summarischer Prüfung schuldhaft versäumt hat. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist ihr gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 56 Rz 6 und 8).

Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Dabei schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit und einmaliges Verschulden-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu begründen. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb dieser Zweiwochenfrist (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. die Entscheidungen vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; vom 23. Januar 2001 VI B 62/99, BFH/NV 2001, 928, 929; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 40 ff., jeweils m.w.N.). Nach Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können weitere Gründe nur berücksichtigt werden, soweit sie die bisherigen Gründe erläutern, präzisieren oder ergänzen; wesentliche Lücken können dann nicht mehr geschlossen und Widersprüche nicht mehr beseitigt werden (BFH-Entscheidungen vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und in BFH/NV 1993, 611, jeweils m.w.N.).

Dieser Begründungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte hier nicht nachgekommen. Sein Vortrag lässt bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft erscheinen, er habe die Revisionsfrist nicht schuldhaft versäumt.

Gelangt ein Schriftsatz --wie hier durch doppeltes Abheften in der Akte-- schon nicht in den Postausgang, ist die Handhabung der Postausgangskontrolle, die grundsätzlich das Führen eines Postausgangsbuchs beinhaltet, im Allgemeinen und im Streitfall darzulegen (näher dazu: BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20 "Fristenkontrolle" und "Postausgangskontrolle"; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Rz 76). Insbesondere darf eine Frist im Fristenkalender erst gelöscht werden, nachdem das Schriftstück im Postausgangsbuch eingetragen wurde (BFH-Entscheidungen vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, m.w.N.). Insoweit fehlt im Wiedereinsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2008 jeglicher Vortrag. Auch in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 trägt er weiter lediglich vor, dass die Frist im Fristenkalender gelöscht wurde. Er führt jedoch nicht aus, ob er vorher das Schriftstück in das Postausgangsbuch eingetragen hat und --wenn ja-- warum er die Versendung des Schriftstücks durch Kontrolle des Postausgangsbuchs nicht sicherstellen konnte.

Auch ein Umzug --die Zulässigkeit der Berücksichtigung dieses nachgeschobenen Vorbringens unterstellt-- rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856). Im Übrigen ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten insoweit ungeeignet, ein fehlendes Verschulden darzulegen, da ein Umzug ab Herbst 2008 nicht zum Versäumen einer Frist im Juli 2008 führen kann.

Diese Darlegungsmängel ließen sich nicht nachträglich heilen. Der Prozessbevollmächtigte hätte die genauen Umstände der Fristversäumnis in einem Umfang zu ergänzen, der über die nach Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässigen Erläuterungen, Präzisierungen und Ergänzungen hinausgehen müsste. Daher gab es für den BFH keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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