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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2005
Aktenzeichen: II S 16/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
BGB § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers wegen Grunderwerbsteuer abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juli 2005 zugestellt. Den Antrag des Klägers auf Richterablehnung vom 6. Oktober 2005 hat das FG mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der PKH-Antrag ist unbegründet.

1. Zwar konnte der PKH-Antrag vom Antragsteller persönlich gestellt werden, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der PKH-Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung unter keinem Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und wenn deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 847, m.w.N.).

b) Die vom Kläger ausdrücklich als solche beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des FG vom 26. Oktober 2005 hat schon deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie sich nicht gegen ein Urteil richtet (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 1 FGO) und daher unstatthaft ist.

c) Auch als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 26. Oktober 2005 hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 51 Abs. 1 FGO) gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht der Beschwerde unterliegen und die Beschwerde daher unzulässig ist.

d) Ob das Antragsbegehren daher trotz seiner Eindeutigkeit analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317) dahin ausgelegt werden kann und dem Verfassungsgebot entsprechend, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2004 1 BvR 964/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 409), dahin auszulegen ist, dass der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG beabsichtigt, kann offen bleiben. Denn auch bei einer solchen Auslegung bietet die Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

aa) Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG wäre unzulässig, da weder die Beschwerde noch der Antrag auf PKH für die einzulegenden Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 FGO) eingelegt wurden; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).

bb) Wäre wegen der sich aus den Akten ergebenden vorübergehenden Krankheit des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren --wobei offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen--, so wäre die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Das FG hat über den im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag des Klägers auf Richterablehnung ohne Rechtsverstoß nicht durch Beschluss, sondern im Urteil entschieden, da der Antrag offenbar unzulässig war (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342). Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Entscheidung der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verletzt sei, weil sie greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375), sind weder objektiv vorgetragen noch erkennbar.

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