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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: II S 17/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 S. 1 | |
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die sich in Liquidation befindet. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts X im März 1994 abgewiesen. Als Liquidator wurde der vormalige Geschäftsführer und Alleingesellschafter P bestellt.
Die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 und die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31. Dezember 1988 wurden bestandskräftig.
In der Folgezeit blieben mehrere Anträge und Rechtsbehelfe der Antragstellerin ohne Erfolg. Dazu gehören die im November 1998 erhobene Klage wegen der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile, die gegen das klageabweisende Urteil eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde, der im Oktober 1999 gestellte Antrag auf Erlass von Bescheiden über den Einheitswert des Betriebsvermögens sowie den gemeinen Wert der Anteile für die Stichtage ab 1. Januar 1989 ff., die wegen der Ablehnung des Antrags eingelegten Einsprüche und Klagen, die Klage wegen der Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen sowie die gegen die Urteile erhobenen Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) und beim Verfassungsgerichtshof des Landes A.
Mit der Klage vom März 2004 begehrte die Antragstellerin, 1. den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu verurteilen, das Betriebsvermögen und den gemeinen Wert der Anteile zum 1. Januar 1989 ff. von Amts wegen festzustellen und Einheitswertbescheide zu erlassen, sowie 2. festzustellen, dass nach den Akten und entgegen den Behauptungen des FA zwischen der Antragstellerin, der Z-GmbH und/oder P persönlich einerseits und den neun Auflassungsempfängern (in GbR) der Grundstücke B andererseits keine Rechtsverhältnisse begründet worden sind und solche nicht bestehen. Das Finanzgericht wies die Klage insgesamt als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Zur Begründung führte es aus, dass die Verpflichtungsklage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei und das Feststellungsbegehren kein Rechtsverhältnis abgabenrechtlicher Art betreffe, sondern auf die Feststellung zivilrechtlicher Eigentums- oder Besitzverhältnisse gerichtet sei.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Den Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie beigefügt. Sie trägt vor, dass eine Unterlassung der Rechtsverfolgung den rechtsstaatlichen allgemeinen steuerlichen Interessen der Steuerpflichtigen zuwider laufe. Die Allgemeinheit, Steuerpflichtige und Steuerschuldner hätten einen Anspruch auf steuerliche Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Weiter bestehe ein Anspruch der Steuergläubiger, des Landes A und der Bundesrepublik Deutschland auf pflichtgemäße Tätigkeit ihrer Beamten. Diese Ansprüche seien durch die Untätigkeit des FA verletzt worden.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Beantragt eine inländische juristische Person PKH, so kann dem nur stattgegeben werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2.
Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedenfalls würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen.
a)
Allgemeinen Interessen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung dann zuwider, wenn ohne sie außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn eine juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde oder wenn ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl von Arbeitsplätzen bedroht oder eine Vielzahl von Gläubigern betroffen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 I S 15/06 (PKH), BFH/NV 2007, 2306, m.w.N.).
b)
Anhaltspunkte, die auf einen derartigen Sachverhalt hindeuten könnten, lassen sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem Inhalt der Akten entnehmen. Das Vorbringen, durch die Untätigkeit des FA seien die Ansprüche der Allgemeinheit bzw. der Steuerpflichtigen auf steuerliche Gleichbehandlung und Beachtung des Willkürverbots verletzt, reicht nicht aus, um ein allgemeines Interesse an der von der Antragstellerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bejahen zu können. Die Behauptung der Antragstellerin, die Rechtsverfolgung diene dazu, eine Vielzahl von Finanzämtern zu veranlassen, Steuern in Höhe von 150 Mio. EUR zu Gunsten der Steuergläubiger und zu Lasten der Steuerschuldner festzusetzen und beizutreiben, ist nicht hinreichend substantiiert.
3.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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