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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: II S 18/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobene Klage gegen einen vom Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt) erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid durch Urteil vom 15. September 2008 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 1. Oktober 2008 zugestellt. Der Kläger legte mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 31. Oktober 2008 eingegangenen Schreiben wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil persönlich Beschwerde ein und stellte für dieses Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Die nach § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger mit einem am 28. November 2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vor.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 9. Juni 2008 V S 41/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1855).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO).

Im Streitfall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Der Antrag auf Gewährung von PKH ist allerdings nicht schon deshalb erfolglos, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

b) Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch, dass ein Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schafft (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141) und insbesondere die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vom 12. August 2008 X S 29/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1869). Ein Antragsteller kann sich hinsichtlich dieses Erfordernisses nicht auf Unkenntnis berufen, weil er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss und die Gerichte insoweit keine besonderen Hinweispflichten treffen (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1999 II B 82/98, BFH/NV 1999, 1470, und in BFH/NV 2008, 1869, jeweils m.w.N.).

c) Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht genügt, weil er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der am 1. November 2008 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hat.

d) Es kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen des Versäumnisses der fristgerechten Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Der Antrag auf Gewährung von PKH wäre jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der insoweit maßgebenden Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO (zur Maßgeblichkeit dieser Frist vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1124; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 218) keinerlei Gründe für eine Revisionszulassung bezeichnet hat. Auch von einem mittellosen Beteiligten muss jedoch ein Mindestmaß an Vorbringen verlangt werden, aus dem ersichtlich ist, weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 2 FGO einer Überprüfung durch den BFH bedarf (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1124, und in BFH/NV 2008, 1869).

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.



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