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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: II S 18/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und zeitweise Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Spielvergnügungsteuer für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 sowie September 2007 bis April 2008 abweichend von den von der Antragstellerin abgegebenen Steueranmeldungen fest. Über die von der Antragstellerin --abgesehen von dem Besteuerungszeitraum Dezember 2006-- eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA für die Monate Oktober 2005 bis Juli 2006 sowie Januar 2008 ab. Für die Monate August 2006 bis Dezember 2006, September 2007 bis Dezember 2007 sowie Februar 2008 bis April 2008 setzte das FA die Vollziehung der Steuerbescheide gegen Sicherheitsleistung teilweise aus.

Dem beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag, die Vollziehung der Steuerbescheide für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 und September 2007 bis April 2008 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, gab das FG für die Monate Oktober 2005 bis November 2006 sowie September 2007 bis April 2008 in Höhe von jeweils 15% der Steuer gegen Sicherheitsleistung in Höhe dieser Beträge statt.

Die Antragstellerin beantragt mit der Beschwerde, deren Begründung noch aussteht,

die Vollziehung der Steuerbescheide für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 und September 2007 bis April 2008 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 beantragt die Antragstellerin,

die Vollziehung der streitgegenständlichen Steuerbescheide bis zur Entscheidung über die Beschwerde einstweilen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Zur Begründung bringt die Antragstellerin vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des HmbSpVStG und somit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Bei Vollstreckung der Steuerforderungen des FA drohe ihr die Vernichtung der Existenz.

II.

Der Antrag ist unzulässig und war daher abzulehnen.

Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein vorläufiges Eilverfahren, das keinen Raum für eine vorgeschaltete "einstweilige" Maßnahme gleichen Inhalts lässt, wie sie die Antragstellerin durch den Schriftsatz vom 25. August 2009 beantragt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 1968 VII B 145-147/67, BFHE 93, 217, BStBl II 1968, 744, und vom 13. Juli 1988 VIII B 138/87, BFH/NV 1989, 510). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das FA zu Unrecht das Vorliegen der in Abschn. 3.1 Satz 2 des Anwendungserlasses zu § 361 der Abgabenordnung und Abschn. 5 Abs. 4 Satz 5 der Vollstreckungsanweisung bestimmten Voraussetzungen für die Vollstreckung während eines auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahrens bejaht haben könnte (Selbstbindung der Verwaltung).

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