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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: II S 2/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Beschluss vom 8. November 1999 hat der erkennende Senat eine vom Antragsteller im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen und dem Antragsteller, der trotz schriftlicher Aufforderung eine Prozessvollmacht nicht vorgelegt hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 übersandte der Antragsteller eine Prozessvollmacht. Er erhob gleichzeitig gegen den Beschluss vom 8. November 1999 eine "Gegendarstellung" und beantragte, die Kostenentscheidung abzuändern und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Hierzu führt der Antragsteller aus, es sei nicht geboten, ihm die Kosten aufzuerlegen. Lediglich aufgrund eines Versehens sei die Vollmacht bislang nicht vorgelegt worden.

II. Die "Gegendarstellung" des Antragstellers ist als Gegenvorstellung (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16, 17, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 326) anzusehen; sein Begehren bleibt ohne Erfolg.

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 1999 gibt es kein Rechtsmittel (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 4/90, BFH/NV 1991, 393). Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht --wie auch die anderen Verfahrensgesetze-- den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht vor. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1986 II B 144/86, BFH/NV 1987, 378). Im Streitfall hat der Antragsteller jedoch keinen Verfahrensfehler des Gerichts (BFH) vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden und zu einer Aufhebung des Beschlusses vom 8. November 1999 führen könnte.



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