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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: II S 22/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BewG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
BewG § 132 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsteller sind zu je 1/2 Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen, das sie 1976 erworben haben und für das auf den 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 4 200 Reichsmark festgestellt worden war. Das Grundstück wurde ihnen mit Fortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1977 vom 27. August 1976 zugerechnet und dabei der Einheitswert auf Mark der DDR umgestellt. Noch 1976 erhielten die Antragsteller die behördliche "Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes" in Gestalt einer Fensterveränderung sowie des Einbaus einer Garage. Die Maßnahmen führten 1983 zu einer fälschlich als Zurechnungsfortschreibung bezeichneten Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1983. Als Grund der Fortschreibung war die Errichtung einer Garage angegeben, die mit 700 M in die Wertfortschreibung eingegangen ist.

Nachdem die Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) nicht nachgekommen waren, zwecks Prüfung einer Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts einzureichen, stellte das FA mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 unter Vorbehalt der Nachprüfung den Einheitswert auf den 1. Januar 2007 im Schätzungswege durch Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung auf 8 896 EUR fest und rechnete ihn hälftig den Antragstellern zu. Zugleich erließ es auf denselben Zeitpunkt einen Grundsteuermessbetragsbescheid. Den Fehler sah das FA --wie erst aus der zurückweisenden Einspruchsentscheidung hervorgeht-- darin, dass bei der Fortschreibung auf den 1. Januar 1983 die Garage nach dem Sachwertverfahren bewertet worden sei, obwohl das Hauptgebäude im Ertragswertverfahren bewertet gewesen sei. Anlässlich der Berichtigung habe es --das FA-- prüfen müssen, ob sich Ausstattung und Zustand des Gebäudes gegenüber dem Stand von 1935 verändert hätten. Da keine Erklärung abgegeben worden sei, sei angenommen worden, dass sich Ausstattung und Zustand verändert haben.

Nach erfolgloser Klage legten die Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragten dafür unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe (PKH). Sie sind der Ansicht, gemäß dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, 885) seien Einheitswertbescheide der DDR einer Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung nicht zugänglich.

II.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die beantragte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2003 X S 2/03 (PKH), BFH/NV 2004, 342; vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176).

2.

Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall PKH nicht bewilligt werden, weil die von den Antragstellern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob Einheitswertfeststellungen der DDR einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung zugänglich sind, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert sie eine Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie ist ohne weiteres im Sinne der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu beantworten. Es sind auch keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die Fortschreibungen der Einheitswerte 1935 über den Stichtag 1. Januar 1993 hinaus ausschließen würden. Daher könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO stützen müsste, von vornherein keinen Erfolg haben.

Wie sich aus § 132 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) ergibt, sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, lediglich bis zum Fortschreibungszeitpunkt 1. Januar 1993 unberücksichtigt bleiben --und auch dies nur, wenn eine Fortschreibung ausschließlich für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung gewesen wäre--. Die Vorschrift des § 132 Abs. 4 BewG entstammt dem Einigungsvertrag und findet sich dort wortgleich in Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 26. Die zeitliche Begrenzung des Ausschlusses einer Fortschreibung kann daher nicht gegen den Vertrag verstoßen. Die erstmals für Stichtage ab dem 1. Januar 1994 auf eine Fortschreibung hin zu überprüfenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen auch nicht etwa erst nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit eingetreten sein. Bereits in den Erläuterungen zum Einigungsvertrag heißt es zu § 132 Abs. 4 BewG, die Regelung diene der schrittweisen Aktualisierung und Ergänzung der Einheitswerte 1935.

Ab dem 1. Januar 1994 sind auch alle Arten von Fortschreibungen i.S. des § 22 BewG zulässig, und damit auch Fortschreibungen zur Fehlerbeseitigung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125, unter 2. b). Bei dieser Möglichkeit der Fortschreibung handelt es sich im Übrigen nicht um ein erst durch das Bewertungsgesetz 1965 neu geschaffenes Rechtsinstitut; vielmehr handelt es sich um eine bereits unter der Geltung des Reichsbewertungsgesetzes 1934 zulässige Möglichkeit der Wertfortschreibung (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. März 1938 III 303/37, RStBl 1938, 601).

3.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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