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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: II S 3/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 143 |
Gründe:
Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Entspricht das FA während eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung dem Aussetzungsantrag und haben daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe des § 143 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen (BFH-Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213, m.w.N.). Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands sind die Kosten dem FA aufzuerlegen. Denn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war, da das FA mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu erkennen gegeben hat, gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig. Nach dem vermutlichen Ausgang des Verfahrens wäre der Aussetzungsantrag im Hinblick auf die in den angegriffenen Bescheiden und in dem finanzgerichtlichen Urteil unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes und der sich daraus ergebenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch begründet gewesen.
Ende der Entscheidung
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