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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: II S 4/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 |
Gründe
I. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat durch Bescheid vom 16. September 1994 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 615 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 20. Januar 2000 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers vom 8. März 2000 hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom heutigen Tage zum Az. II B 38/00 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 23. März 2000 beantragte der Kläger beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids "bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung des FG vom 20.1.2000". Das FG verwies das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an den BFH.
II. Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde II B 38/00 mit Beschluss vom heutigen Tage fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i.S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Kann dessen Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, so ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628; vom 27. August 1990 IV S 6/90, BFH/NV 1991, 689).
Ende der Entscheidung
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