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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: II S 5/01 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62a Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 17. August 2001 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für 1998 und 1999 abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich "sämtliche mögliche Rechtsmittel" eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. 1. Der Senat sieht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in dem finanzgerichtlichen Urteil an.

2. Der PKH-Antrag konnte vom Antragsteller auch persönlich gestellt werden, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

3. Der PKH-Antrag ist jedoch unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten fehlt es im beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision.

Ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur möglich, wenn sie noch wirksam eingelegt werden kann. Grundsätzlich hat die Einlegung der Beschwerde, worauf der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des FG hingewiesen worden ist, gemäß § 62a Abs. 1 FGO durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO zu geschehen. Da diese Frist bereits verstrichen ist, kann die Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird (Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 1987 II S 4/87, BFH/NV 1988, 262, und vom 2. Mai 2000 II S 9/99, BFH/NV 2000, 782).

Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist ist jedoch nicht zu rechnen, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über einen PKH-Antrag geschaffen hat. Dazu wäre nämlich erforderlich gewesen, innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur den Antrag auf PKH zu stellen, sondern zusätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Form vorzulegen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1996 III S 3/95, BFH/NV 1996, 778). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BFH nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an einer fristgemäßen Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen ist, gibt es nicht.

Ende der Entscheidung

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