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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: II S 5/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts wegen Schenkungsteuer Beschwerde erhoben. Danach hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.1.2004 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 69 Rz. 101, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.

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