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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: II S 5/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 134
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 579
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 13. Mai 2004 IV 397/2003 einzulegen, mit dem dieses eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils desselben Gerichts vom 26. Oktober 1994 IV 54/94 abgewiesen hat. Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, in dem Verfahren IV 54/94 nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, weil sich der für ihn auftretende und von ihm bevollmächtigte Prozessvertreter nicht loyal verhalten habe.

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen qualifizierten Rechtsanwalt beizuordnen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgegeben worden. Gleichzeitig hat der Kläger jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO beim Gericht einzureichen gewesen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1987 VI S 3/87, BFH/NV 1988, 265, 266). Dies ist nicht geschehen. Es kann auf sich beruhen, ob dem Antrag des Klägers, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, gemäß § 56 Abs. 1 FGO entsprochen werden kann; der Antrag auf PKH ist jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen abzulehnen.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Weder die Antragsschrift des Klägers vom 25. Juni 2004 noch die Akten des FG zum Az. IV 397/2003 ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision vorliegen könnte. Insbesondere deutet nichts auf einen Verfahrensfehler des FG hin. Was die übrigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO betrifft, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wäre nicht auf die Rechtmäßigkeit des dem seinerzeitigen erstinstanzlichen Verfahren IV 54/94 zugrunde liegenden Einheitswertbescheids abzustellen, sondern auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Nichtigkeit des dieses Verfahren abschließenden Urteils vom 26. Oktober 1994. Insoweit ergeben sich jedoch im Rahmen der nach § 114 Abs. 1 FGO vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17. August 2004 weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch Hinweise darauf, dass das FG von den für Nichtigkeitsklagen gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO geltenden Rechtsgrundsätzen abgewichen ist.

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