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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: II S 5/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Durch den Beschluss vom 17. Februar 2005 II B 24/04 ist das Recht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gehör nicht verletzt.

1. Der erkennende Senat hat keine der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung übergangen, sondern sie lediglich in einer Frage zusammengefasst und deren grundsätzliche Bedeutung verneint. Dem liegt allerdings eine andere Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, als sie der Kläger vertritt. Die Anhörungsrüge dient aber nicht der Durchsetzung einer bestimmten Rechtsauffassung.

2. Das Recht des Klägers auf Gehör ist durch den Bundesfinanzhof (BFH) auch nicht dadurch verletzt worden, dass die Anforderungen an eine Gehörsrüge "überspannt" worden wären. Der gerügte Gehörverstoß des Finanzgerichts (FG) betraf nicht das erstinstanzliche Verfahren insgesamt, sondern einzelne Tatsachen oder Feststellungen, die das FG nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. zu der Unterscheidung Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/96, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, 805). Bei der Rüge eines derartigen Gehörverstoßes gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht; vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wonach ein Verfahrensmangel nur dann zu einer Zulassung der Revision führt, wenn die Entscheidung des FG auf ihm beruht haben kann (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2000, § 119 Anm. 14). Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

Im Streitfall konnte die Entscheidung des FG lediglich dann auf dem behaupteten Umstand, den Weiterverkauf eines der Grundstücke nicht zur Kenntnis genommen zu haben, beruhen, wenn der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt ist. Dabei handelt es sich um eine Grundvoraussetzung für die Ableitung gemeiner Werte aus Verkaufspreisen für vergleichbare Wirtschaftsgüter (siehe dazu § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Zur schlüssigen Darlegung der Gehörsrüge hätte daher im Streitfall gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört, darzulegen, dass diese Voraussetzung erfüllt war. Das ist nicht geschehen.

3. Die Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob die notariellen Vereinbarungen vom 6. Mai 1999 sowohl einen Tauschvertrag als auch einen Kaufvertrag darstellen, ergeben keinen Gehörverstoß durch den BFH. Sie richten sich vielmehr gegen die Vertragsauslegung des FG, die mit den geltend gemachten Verfahrensrügen nicht angreifbar war.

Ende der Entscheidung

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