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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.1999
Aktenzeichen: II S 5/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind Eigentümer eines katastertechnisch aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstücks, auf dem sie ein Doppelhaus errichtet haben. Durch Bescheid vom 15. Oktober 1991 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1981 durch und bewertete das Grundstück --insgesamt-- als Zweifamilienhaus; den im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswert stellte das FA auf 144 300 DM fest. Dies beruhte auf einem Vergleichsvorschlag des Finanzgerichts (FG) in einem Verfahren der Kläger wegen Feststellung des Einheitswerts für das Grundstück auf den 1. Januar 1979, der im wesentlichen folgenden Inhalt hatte: 1. Das FA wird das Grundstück auf den 1. Januar 1979 als unbebautes Grundstück bewerten. 2. Das FA wird --außerhalb des Klageverfahrens-- das Grundstück (Zweifamilienhaus) auf den 1. Januar 1981 im Ertragswertverfahren bewerten. Beide Beteiligte gingen auf diesen Vergleichsvorschlag ein.
Die Klage gegen den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1981 vom 15. Oktober 1991, mit der die Kläger die Bewertung des Grundstücks als zwei wirtschaftliche Einheiten jeweils als Einfamilienhaus begehrt hatten, wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen. Dem Begehren der Kläger stehe --unabhängig von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung-- wegen der Einigung im vorangegangenen Rechtsstreit der Einwand von Treu und Glauben entgegen; auch seien die Beteiligten nach den Grundsätzen über die sog. tatsächliche Verständigung an diese Einigung gebunden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG, die auf einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Rechts auf Gehör gestützt war, wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 2. Dezember 1998 als unzulässig verworfen.
Hiergegen haben die Kläger durch ihre Prozeßbevollmächtigten Gegenvorstellung erhoben und dazu ausführen lassen, daß sie in der Nichtzulassungsbeschwerde im Detail ausgeführt hätten, daß das FG in der Sache selbst die eingeholten Auskünfte nicht verwertet habe. Dem FG seien eine Reihe von --näher bezeichneten-- Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, daß zwei Einfamilienhäuser vorlägen und daß der Mietwert bei weitem zu hoch angesetzt worden sei. Dieser Sachverhalt sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Soweit eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1998 als eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung eines obersten Bundesgerichtshofs überhaupt als statthaft angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48), haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß einer der Gründe, der zur Aufhebung einer solchen Entscheidung führen könnte, vorliegt. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen der Kläger nicht, daß der erkennende Senat beim Erlaß des Beschlusses vom 2. Dezember 1998 gegen das Recht der Kläger auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) verstoßen habe. Das Vorbringen der Kläger betrifft vielmehr die Entscheidung des FG und wendet sich darüber hinaus --möglicherweise-- dagegen, daß das prozessuale Vorgehen des FG vom erkennenden Senat bei der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zutreffend gewürdigt worden sei, nicht aber, daß der Senat selbst bei seiner Entscheidung das genannte Recht der Kläger verletzt habe.
Ende der Entscheidung
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