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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: II S 6/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
I. Durch Einheitswertbescheid vom 1. Dezember 1992 führte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) für das Grundstück in A (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1976 durch und stellte den Einheitswert auf 104 500 DM fest. Zeitgleich erließ das FA einen Grundsteuermessbescheid. Anlass für die Nachfeststellung war die Errichtung eines Gebäudekomplexes (Gerätehalle, Garage, Ersatzteillager, Ladenlokal, Büro, Wohnung) durch den Kläger auf dem seiner Mutter gehörenden Grundstück im Jahre 1975.
Die beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 11 K 2263/93 Gr, BG geführte Klage, mit der der Antragsteller geltend gemacht hatte, dass die Baulichkeiten fehlerhaft errichtet worden seien und deshalb kein Einheitswert für sie festgestellt werden dürfe, wurde durch Urteil des FG vom 12. Januar 1999 abgewiesen. Eine Herabsetzung des Einheitswerts unter den Betrag von 25 900 DM, den das FA zugebilligt hatte, komme nicht in Betracht.
Der Antrag des Antragstellers, für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 28. Juli 1999 II S 3/99 abgelehnt.
Entsprechend seiner Zusage in dem finanzgerichtlichen Verfahren 11 K 2263/93 Gr, BG, den Einheitswert auf 25 900 DM zu ermäßigen, erließ das FA unter dem 17. März 1999 einen entsprechend geänderten Einheitswertbescheid. Die gegen diesen geänderten Bescheid gerichtete, beim FG unter dem Aktenzeichen 11 K 6092/99 Gr, BG geführte Klage, mit der der Antragsteller wiederum Baumängel geltend machte und die gänzliche Aufhebung des Einheitswertbescheids beantragte, wurde durch Urteil des FG vom 7. April 2000 abgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 20., 21., 28. und 30. April 2000 erklärte der Antragsteller seine Absicht, Rechtsmittel gegen die Urteile des FG vom 12. Januar 1999 und 7. April 2000 einzulegen und beantragte, ihm hierfür einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Es sei ihm trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen, einen fachkundigen Prozessvertreter zu finden. Auf PKH sei er nicht angewiesen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 78b der Zivilprozessordnung, der nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren vor dem BFH entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57), hat das Prozessgericht (hier der BFH) einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung berechtigten und bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die --mangels Zulassung der Revision durch das FG-- hier allein in Betracht kommenden Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sind aussichtslos.
Soweit der Antragsteller sich nochmals gegen das Urteil des FG vom 12. Januar 1999 11 K 2263/93 Gr, BG wenden möchte, scheiterte eine Nichtzulassungsbeschwerde an der Rechtskraft dieser Entscheidung. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 19. Januar 1999 förmlich zugestellt. Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren PKH zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juli 1999 II S 3/99 abgelehnt. Der neuerliche, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten könnte nicht mehr zur Zulässigkeit, insbesondere zur fristgerechten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 1999 führen.
Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. April 2000 11 K 6092/99 Gr, BG wäre aussichtslos. Denn Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Das FG ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass über die Frage einer weiteren, den Betrag von 25 900 DM unterschreitenden Herabsetzung des Einheitswerts bereits durch Urteil vom 12. Januar 1999 11 K 2263/93 Gr, BG rechtskräftig und damit unanfechtbar entschieden wurde.
Ende der Entscheidung
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