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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: II S 7/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 2 | |
FGO § 114 |
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 besteht.
II. Der Antrag ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Nicht vollziehbar sind Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Finanzbehörde es ablehnt, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1991 I B 187/90, BFHE 164, 173, BStBl II 1991, 643).
Eine solche ablehnende Entscheidung war Gegenstand des Urteils des Finanzgerichts vom 30. Juni 1999. Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit es um die Zulassung der Revision geht, die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren .... Die Bezugnahme auf diese Beschwerde im vorliegenden Verfahren zeigt, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 1993 bezieht. Insoweit wäre vorläufiger Rechtsschutz aber nur nach § 114 FGO statthaft. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller indes nicht beantragt.
Ende der Entscheidung
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