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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: II S 8/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe:
Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung --wie hier-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. November 1996 III S 3/96, BFH/NV 1997, 421; vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510, und vom 22. November 2004 III S 3/04, Juris-STRE 2004 51586).
Daran fehlt es, wenn das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) über die Steuerfestsetzung durch die Zurückweisung der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung rechtskräftig geworden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X S 6/02, BFH/NV 2003, 72, m.w.N.). Vorliegend ist die Rechtskraft des FG-Urteils mit der Zurückweisung der vom Antragsteller erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage II B 51/05 eingetreten.
Ende der Entscheidung
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