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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: II S 8/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 134 | |
ZPO §§ 578 ff. | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 114 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers gegen einen Grundsteuermeßbescheid (Neuveranlagung auf den 1. Januar 1996) des Antragsgegners als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller durch den an seine Mutter als Grundstückseigentümerin gerichteten Grundsteuermeßbescheid nicht beschwert sei.
Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen worden.
Durch Schreiben vom 15. März 1999 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gleichzeitig für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH). Hierzu verwies er auf sein Schreiben an den BFH vom 26. August 1999, mit dem er geltend gemacht hatte, ihm sei in dem gesamten Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Durch die Ablehnung seines früheren PKH-Antrags sei die Rechtsschutzgleichheit nicht gewährleistet gewesen. Er sei Schwerbehinderter, auf Dauer erwerbsunfähig und erhalte als Kleinstrentner einen Zuschuß nach dem Bundessozialhilfegesetz.
II. Der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. März 1999 auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
Die von dem Antragsteller bezweckte Rechtsverfolgung --Wiederaufnahme des durch BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 abgeschlossenen Verfahrens II B 42/99-- bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag unzulässig ist. Zwar kann auch ein durch Beschluß --hier: Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden des Antragstellers-- rechtskräftig beendetes Verfahren gemäß § 134 FGO, §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden (Beschluß des BFH vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, 571, BStBl II 1992, 252, m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, daß Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe i.S. von §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargetan werden. Das ist hier nicht geschehen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, der auf einen Wiederaufnahmegrund schließen lassen könnte. Die --behauptete-- Verletzung des Rechts auf Gehör stellt keinen Verstoß im Sinne der genannten Vorschriften dar.
Ende der Entscheidung
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