Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: II S 9/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 4 Satz 2
FGO § 135 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 113a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.

Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge wiederholten materiell-rechtlichen Gesichtspunkte waren als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens II B 121/04. In diesem Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Revision, hier insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag. Nur dies hat der erkennende Senat --auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls-- angesichts der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint und einen Klärungsbedarf nicht anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie keiner eingehenderen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers, mit denen er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG und das Finanzamt dargelegt hat. Die Rüge, das Gericht habe sich in dem Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04 mit diesen Ausführungen des Klägers nicht auseinandergesetzt, ergibt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 € bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück