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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: II S 9/07 (PKH)
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO § 34 Abs. 1 Satz 2
AO § 191 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe.

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war im Zeitraum vom 10. November 1999 (Eintragung in das Handelsregister) bis zum 6. November 2000 Geschäftsführer der Firma Grundstücksgesellschaft mbH ... (GmbH). Die GmbH hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18./29. Dezember 1998 zum Preis von ... DM ein Grundstück in X gekauft. Eine Eintragung der GmbH als neue Eigentümerin unterblieb.

Mit Bescheid vom 12. November 1999 setzte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. Da die Grunderwerbsteuer weder von der GmbH noch von der Verkäuferin des Grundstücks als Zweitschuldnerin entrichtet worden war, erließ das FA am 7. Dezember 2001 nach Anhörung gegen den Antragsteller einen Haftungsbescheid über ... DM wegen der Steuer und Säumniszuschlägen in Höhe von ... DM.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Antragsteller habe zumindest grob fahrlässig seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) verletzt, den Fiskus nicht gegenüber anderen Gläubigern zu benachteiligen. Soweit das FA die Tilgungsquote gegenüber anderen Gläubigern der GmbH mit 100 % geschätzt habe, sei dies nicht zu beanstanden, da der Antragsteller die ihm gestellten Fragen zur Überprüfung der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nicht beantwortet und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Entscheidung des FA, den Antragsteller gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO mit Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen, sei ermessensfehlerfrei getroffen worden, da das FA neben dem Antragsteller auch dessen Nachfolger als Geschäftsführer der GmbH und somit alle in Betracht kommenden Haftungsschuldner in Anspruch genommen habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und verweist hierzu auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Februar 2000 1 Ss 1337/99 (Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungs-Report --NStZ-RR-- 2001, 173). Ferner rügt der Antragsteller eine Verletzung der Art. 3, 9 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Antragsteller begehrt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2003 X S 2/03 (PKH), BFH/NV 2004, 342; vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, ständige Rechtsprechung).

2. Nach diesen Maßstäben kann dem anwaltlich vertretenen Antragsteller PKH nicht bewilligt werden, weil die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bereits vorliegende Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung tragender Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem Urteil des OLG Hamm in NStZ-RR 2001, 173, aus denen eine Abweichung erkennbar wird.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich letztlich darin, die aus Sicht des Antragstellers fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts zu rügen. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

b) Der Antragsteller trägt auch keinen sogenannten qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler vor. Dazu genügt es nicht, dass sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder gegen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG beruft. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer diesen zumindest inhaltlich näher begründen. Dies erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH ausgerichtete rechtliche Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 28. Juli 2006 III B 28/05, BFH/NV 2006, 2273; vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573). Die bloße Nennung der Artikel des GG ist hierfür nicht ausreichend.

c) Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass das FG den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe.

Zur schlüssigen Rüge, das FG habe das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, muss der Beteiligte darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974).

Der Antragsteller trägt jedoch nicht vor, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Vielmehr erschöpft sich seine Rüge in der Behauptung, das FG habe eine Willkürentscheidung getroffen.

Zudem ist eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Streitfall auch deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die er nach der Zustellung des Gerichtsbescheids beantragt hatte, verzichtet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtsgebühren aus.

Ende der Entscheidung

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